Buchstabe b: Einzelne Verbote. 215
Nur Hartmann a.a. O. S. 340 erkennt richtig, daß die hier
fragliche Verfügung kein Alt der vollziehenden Gewalt sei,
weil sie aus der Rechtsordnung des Staates heraustrete. Aber
es befriedigt in keiner Weise, wenn er die Zulässigkeit der Ver-
fügung dadurch erklärt, daß er sie als rein militärischen Akt be-
zeichnet, dessen Gültigkeit sich nach Völkerrecht, speziell Kriegs-
recht bestimme, was auch Arudt a. a. O. annimmt. Die Begriffe
mmilitärischer Akt“ und „Kriegsrecht“ sind so flüssig und un-
bestimmt, daß sie einen außerhalb der Rechtsordnung stehenden
Eingriff in die Privatrechtssphäre im Inland nicht rechtfertigen
können.
Legt man dagegen der Verordnung die oben entwickelten
Grundsätze über das Verordnungsrecht des M. B. aus 3 9b
zugrunde, so erklärt sich die Zulässigkeit der Verordnung von
selbst. Daß die Voraussetzungen des §& 9b hier vorliegen, nämlich
der Erlaß im öffentlichen Interesse durch einen M. B. nach Er-
klärung des Kriegszustandes, kann keinem Zweifel unterliegen.
Eine Beschlagnahme und Einziehung der Forderungen des
russischen Staates liegt im wohlverstandenen Interesse der
öffentlichen Sicherheit, wie sie oben festgelegt worden ist. Würde
die Beschlagnahme nicht erfolgen, so wäre der russische Staat
in der Lage, über seine Forderungen auf dem Umwege über
Bankinstitute neutraler Staaten zu verfügen; da es sich um
eine erhebliche Anzahl von Millionen handelt, könnte er durch
eine solche Verfügung seine finanzielle Kraft und damit auch
seine militärische Macht in bedeutendem Umfange stärken und
ferner, soweit die deponierten Gelder zur Zinszahlung an deutsche
Gläubiger dienen, durch Rückziehung der Gelder diese und damit
das Deutsche Reich schädigen. Die Banken selbst wären gegenüber
solchen Verfügungen, namentlich wenn sie über neutrale Länder
kommen, machtlos. Ist also die Beschlagnahme im Interesse
der öffentlichen Sicherheit geboten, so ist der M. B. an die be-
stehenden Gesetze nicht gebunden und kann in die Privat-
rechtssphäre der einzelnen und insbesondere der Ausländer
auch contra legem eingreifen.