Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Einzelne Verbote. 215 
Nur Hartmann a.a. O. S. 340 erkennt richtig, daß die hier 
fragliche Verfügung kein Alt der vollziehenden Gewalt sei, 
weil sie aus der Rechtsordnung des Staates heraustrete. Aber 
es befriedigt in keiner Weise, wenn er die Zulässigkeit der Ver- 
fügung dadurch erklärt, daß er sie als rein militärischen Akt be- 
zeichnet, dessen Gültigkeit sich nach Völkerrecht, speziell Kriegs- 
recht bestimme, was auch Arudt a. a. O. annimmt. Die Begriffe 
mmilitärischer Akt“ und „Kriegsrecht“ sind so flüssig und un- 
bestimmt, daß sie einen außerhalb der Rechtsordnung stehenden 
Eingriff in die Privatrechtssphäre im Inland nicht rechtfertigen 
können. 
Legt man dagegen der Verordnung die oben entwickelten 
Grundsätze über das Verordnungsrecht des M. B. aus 3 9b 
zugrunde, so erklärt sich die Zulässigkeit der Verordnung von 
selbst. Daß die Voraussetzungen des §& 9b hier vorliegen, nämlich 
der Erlaß im öffentlichen Interesse durch einen M. B. nach Er- 
klärung des Kriegszustandes, kann keinem Zweifel unterliegen. 
Eine Beschlagnahme und Einziehung der Forderungen des 
russischen Staates liegt im wohlverstandenen Interesse der 
öffentlichen Sicherheit, wie sie oben festgelegt worden ist. Würde 
die Beschlagnahme nicht erfolgen, so wäre der russische Staat 
in der Lage, über seine Forderungen auf dem Umwege über 
Bankinstitute neutraler Staaten zu verfügen; da es sich um 
eine erhebliche Anzahl von Millionen handelt, könnte er durch 
eine solche Verfügung seine finanzielle Kraft und damit auch 
seine militärische Macht in bedeutendem Umfange stärken und 
ferner, soweit die deponierten Gelder zur Zinszahlung an deutsche 
Gläubiger dienen, durch Rückziehung der Gelder diese und damit 
das Deutsche Reich schädigen. Die Banken selbst wären gegenüber 
solchen Verfügungen, namentlich wenn sie über neutrale Länder 
kommen, machtlos. Ist also die Beschlagnahme im Interesse 
der öffentlichen Sicherheit geboten, so ist der M. B. an die be- 
stehenden Gesetze nicht gebunden und kann in die Privat- 
rechtssphäre der einzelnen und insbesondere der Ausländer 
auch contra legem eingreifen.
	        
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