Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

216 89 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
Dem steht nicht der Hinweis auf 8 89 St. G. B., den Bendix 
(J. W. 1914 S. 821) ebenfalls unzutreffenderweise nicht für 
voll anwendbar hält, entgegen. Denn § 9 oibt ja nur eine sub- 
sidiäre Strafandrohung und kommt in Wegfall, wenn die be- 
stehenden Gesetze eine höhere Strafe androhen. Eine solche 
höhere Strafe droht § 89 St.G. B. an. Daß eine Zuwiderhand- 
lung gegen die Verfügung des Oberbefehlshabers gegen § 89 
verstößt und daß daher eine Bestrafung aus dieser Bestimmung 
einzutreten hat, dürfte einem Zweifel nicht unterliegen. 
Von dem hier vertretenen Standpunkt aus erledigt sich aber 
auch in ungezwungener Weise und ohne Heranziehung von 
Analogien die weiter von Bendix und Kaufmann erörterte Frage, 
ob durch diese Verfügung etwaige Ansprüche der Bank oder 
dritter Personen an das beschlagnahmte Guthaben des russischen 
Staates getroffen werden. Diese Frage ist ohne weiteres zu 
verneinen; denn wenn die Verfügung im Interesse der öffent- 
lichen Sicherheit ergangen ist, kann sie nicht weiter reichen, als 
dieses Interesse es erfordert. Dieses verlangt aber nur, daß das 
Guthaben nicht auf irgendeine Weise dem Feinde nutzbar gemacht 
werden kann. Eine Schädigung dritter inländischer Personen 
liegt nicht im Interesse der öffentlichen Sicherheit und würde 
ihr sogar widersprechen. Daher bezieht sich sowohl die Be- 
schlagnahme wie die Einziehung nur auf das von Ansprüchen 
Dritter freie Guthaben. 
b) Auf einem anderen Gebiet liegt das in einzelnen Be- 
zirken an Stelle des Pferdeausfuhrverbotes erlassene Verbot 
des Verkaufs von Pferden ohne Genehmigung des General- 
kommandos ober des Landrats. Da das Verbot denselben Zwecken 
dient wie das Pferdeausfuhrverbot, so ist an seiner Rechtsgültig- 
keit nicht zu zweifeln. 
Unter Verkauf ist mit Rücksicht auf diese Zwecke, insbesondere 
die Sicherung der schnellen Pferdeaushebung jedes Ver- 
äußerungsgeschäft zu verstehen, das einen Wechsel im Besitz 
und Eigentum zur Folge hat (Bayer. Ob.L. G. vom 6. 7. 1915, 
Leipz. G. 1915 S. 11663); getroffen wird also vor allem das
	        
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