216 89 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
Dem steht nicht der Hinweis auf 8 89 St. G. B., den Bendix
(J. W. 1914 S. 821) ebenfalls unzutreffenderweise nicht für
voll anwendbar hält, entgegen. Denn § 9 oibt ja nur eine sub-
sidiäre Strafandrohung und kommt in Wegfall, wenn die be-
stehenden Gesetze eine höhere Strafe androhen. Eine solche
höhere Strafe droht § 89 St.G. B. an. Daß eine Zuwiderhand-
lung gegen die Verfügung des Oberbefehlshabers gegen § 89
verstößt und daß daher eine Bestrafung aus dieser Bestimmung
einzutreten hat, dürfte einem Zweifel nicht unterliegen.
Von dem hier vertretenen Standpunkt aus erledigt sich aber
auch in ungezwungener Weise und ohne Heranziehung von
Analogien die weiter von Bendix und Kaufmann erörterte Frage,
ob durch diese Verfügung etwaige Ansprüche der Bank oder
dritter Personen an das beschlagnahmte Guthaben des russischen
Staates getroffen werden. Diese Frage ist ohne weiteres zu
verneinen; denn wenn die Verfügung im Interesse der öffent-
lichen Sicherheit ergangen ist, kann sie nicht weiter reichen, als
dieses Interesse es erfordert. Dieses verlangt aber nur, daß das
Guthaben nicht auf irgendeine Weise dem Feinde nutzbar gemacht
werden kann. Eine Schädigung dritter inländischer Personen
liegt nicht im Interesse der öffentlichen Sicherheit und würde
ihr sogar widersprechen. Daher bezieht sich sowohl die Be-
schlagnahme wie die Einziehung nur auf das von Ansprüchen
Dritter freie Guthaben.
b) Auf einem anderen Gebiet liegt das in einzelnen Be-
zirken an Stelle des Pferdeausfuhrverbotes erlassene Verbot
des Verkaufs von Pferden ohne Genehmigung des General-
kommandos ober des Landrats. Da das Verbot denselben Zwecken
dient wie das Pferdeausfuhrverbot, so ist an seiner Rechtsgültig-
keit nicht zu zweifeln.
Unter Verkauf ist mit Rücksicht auf diese Zwecke, insbesondere
die Sicherung der schnellen Pferdeaushebung jedes Ver-
äußerungsgeschäft zu verstehen, das einen Wechsel im Besitz
und Eigentum zur Folge hat (Bayer. Ob.L. G. vom 6. 7. 1915,
Leipz. G. 1915 S. 11663); getroffen wird also vor allem das