Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

218 8§9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
laubnis, und es liegt in der Natur der Sache, daß die Erlaubnis 
zur Vornahme einer Handlung, die ohne Erlaubnis nicht vor- 
genommen werden darf, vor der Handlung zu erteilen ist (R.G. 1 
vom 25. 10. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 16555, R.G. I vom 20. 12. 
1915, Leipz. BG. 1916 S. 39612, J.W. 1916 S. 437 Nr. 1c). 
Strafbar machen sich in gleicher Weise beide Vertragsteile. 
Denn mit Rücksicht auf den Zweck der Verhinderung der Ver- 
schiebung des Pferdebestandes wird durch das Verbot das 
Kaufgeschäft als solches getroffen, also jede Beteiligung an ihm 
verboten; daran ändert sich auch nichts, wenn in dem Verbot 
die Einholung der Genehmigung dem Verkäufer auferlegt wird; 
denn nicht die Unterlassung dieser Hondlung, sondern der Verkauf 
ist verboten (R.G. I vom 27. 9. 1915, Bayer. Ob. L. G. vom 
23.9. 1915, J.W. 1915 S. 1270 und vom 21. 10. 1915, J.W. 1916 
S. 440). Gleichgültig ist die Person des Käufers: auch der Ver- 
kauf an eine deutsche Militärverwaltung eines anderen Bezirks 
ist verboten (R.G. 1 vom 7. 10. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 15848); 
auch Geschäfte von Pferdehändlern untereinander werden ge- 
troffen (R.G. 1 vom 4. 11. 1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 134). 
Da der Verkauf ohne Genehmigung schlechthin verboten ist, 
so ist das genehmigungslose Geschäft nach § 134 B. G. B. zivil- 
rechtlich nichtig (so mit guten Gründen Seehuber I.W. 1916 
S. 146). 
Jpc) Teilweise denselben Zwecken dient das Verbot des Ver- 
lassens des Dienstes seitens landwirtschaftlicher Arbeiter oder 
Dienstboten vor Beendigung der Ernte ohne Kündigung oder 
schriftliche Einwilligung des Arbeitgebers oder ohne wichtigen 
Grund und das Verbot der Anwerbung solcher Personen ohne 
Vorlegung einer polizeilichen Bescheinigung über die ordnungs- 
mäßige Lösung des früheren Dienstverhältnisses. Die Verbote 
dienen der Erhaltung der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte und 
der Sicherstellung der Ernte, damit der Sicherstellung der Er- 
nährung von Volk und Heer und dem Interesse der öffentlichen 
Sicherheit. Sie sind vaher sowohl vom R. G. (IV vom 26. 11. 
1915, Recht 1916 S. 15 Nr. 11; I vom 25.10.1915, Pr. Verw. Bl.
	        
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