Buchstabe b: Einzelne Verbote. 219
Bd. 37 S. 139 V; I vom 11. 10. 1915 ebenda S. 54 V; I vom
1. 11. 1915 ebenda S. 133 V; I vom 16. 12. 1915, Leipz. Z. 1916
S. 31610, Recht 1916 S. 76 Nr. 107; IVvom 21.12.1915, Leipz. Z.
1916 S. 3925, Recht 1916 S. 76 Nr. 108) als auch vom Bayer.
Ob. L. G. (vom 7. 7. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 14593, vom 28. 9.
1915, Recht 1915 S. 621 Nr. 1206 und vom 20. 10., 28. 10.,
4. 11. 1915, D. Str. Z. 1915 S. 468, Leipz. B. 1916 S. 708) als
rechtsgültig anerkannt worden. Sie sind auch neben den bereits
bestehenden Gesetzen über die Bestrafung eines Vertragsbruchs
landwirtschaftlicher Arbeiter zulässig, insbesondere auch neben
dem preußischen Gesetz vom 24. 4. 1854 (R.G. IV vom 26. 11.
1915).
Im Falle des zweiten Verbots liegt ein Verstoß auch dann
vor, wenn der landwirtschaftliche Arbeiter in einen anders-
artigen Betrieb eingestellt wird, z. B. als gewerblicher Arbeiter
oder in der Hauswirtschaft (R.G. vom 11. 10. 1915 und Bayer.
Ob. L. G. vom 28. 10. 1915). Voraussetzung des Verstoßes gegen
das Verbot ist aber, daß der betreffende Arbeiter unmittelbar
vorher in einem landwirtschaftlichen Betrieb eingestellt war
(Bayer. Ob. L.G. vom 4. 11. 1915). Andererseits ist es gleichgültig,
ob die Beschäftigung des Arbeiters in diesem Betrieb nur eine
vorübergehende ohne festen Vertrag war oder nicht (R. G. IV
vom 21. 12. 1915).
d) Auf einem anderen Gebiet liegt das neuerdings vielfach
erlassene Verbot der Zahlungen aus Guthaben an Angehörige
keindlicher Staaten, auch wenn sie sich im neutralen Ausland
oder im Inland befinden, ausgenommen die zum Lebens-
unterhalt erforderlichen Zahlungen. Das Verbot dient der Er-
haltung der finanziellen Kraft des Reiches durch Verhinderung
des Hartgeldabflusses nach dem Auslande und ist daher zu-
lässig.
e) Hierher gehört auch das in der Entsch. des O. L. G. Königs-
berg vom 22. 12. 1914 (Recht 1915 S. 227 Nr. 385) erwähnte,
vom Festungskommandanten erlassene Verbot des Umzuges
und der zwangsweisen Räumung kleiner Wohnungen, das