222 89 und Abünderungsgeset; vom 11. Dezember 1915.
Zweifel unterliegen: sie dienen in besonderem Maße dem
Interesse der öffentlichen Sicherheit, das durch eine Verrohung
der Jugend erheblich gefährdet wird (so auch Kronecker, Leipz. 8.
1916 S. 584, der auch die Verordnungen einer eingehenden
Kritik hinsichtlich der einzelnen Teile derselben unterwirft und
neue Vorschläge macht).
C. Der strafrechtliche Tatbestand des 8 9b.
Der §& 9b enthält zwei Tatbestände: Die Übertretung des
Verbots selbst und die Aufforderung oder Anreizung zur üÜber-
tretung des Verbots.
1. Die übertretung des Verbots.
a) Sie kann eine vorsätzliche sein.
a) Dobei ergibt sich zunächst die Frage, ob der Vorsatz aus-
geschlossen ist, wenn der Täter das auf Grund des & yb erlassene
Berbot als solches nicht gekannt hat. Die Beantwortung hängt
von der Entscheidung der weiteren Frage ab, ob das Verbot
als solches ein Strafgesetz ist oder ob es einen zum gesetzlichen
Tatbestand gehörigen Tatumstand darstellt, dessen Nichtkenntnis
den Täter nach § 59 St. G. B. entschuldigt.
Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung und in
Übereinstimmung mit den früher zu den viehseuchenpolizeilichen
Anordnungen ergangenen Entscheidungen den Grundsatz ver-
treten: das Verbot des M. B. ist ein Tatumstand im Sinne des
§ 59 St.G.B.; Unkenntnis des Verbots schließt daher vor-
sätzliches Handeln aus. Es begründet diesen Satz folgender-
maßen: „Für den Tatbestand des § 9Db ist strafrechtlicher Natur
nur die Frage, ob eine vom M. B. erlassene Verfügung sich als
eine Vorschrift im Einne des Gesetzes darstellt. Der Inhalt
der einzelnen Verfügungen an sich ist aber nicht strafrechtlicher
Natur, sondern bildet als verwaltungsrechtliche Norm nur die
gegenüber dem strafrechtlichen Tatbestand als tatssichlich zu er-
achtende Grundlage für die Annahme der Merkmale der Vor-
schrift" (R.G. I vom 20. 9H., 23. 9., 7. 10. 1915, Leipz. Z. 1915
S. 1584); und an anderer Stelle: „Die Verbote, auf die § 9b
verweist, sind militärische Befehle, deren Erlaß der öffentlichen