Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

234 8§ 9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
hat: so auch Bayer. Ob. L.G. vom 29. 4. 1915 (Leipz. Z. 1915 
S. 8483) und vom 27. 5. und 1. 6. 1915 (s. oben); vgl. auch R. G. 1 
vom 1. 7. 1915 (Recht 1915 S. 346 Nr. 557). 
2. Der zweite Tatbestand des 3 9b ist das Auffordern oder 
Aureizen zur fbertretung des Verbots. 
a) Der Begriff des Aufforderns oder Anreizens geht über 
den der Anstiftung nach § 48 St. G.B. hinaus. Unter Aufforderung 
ist jede Erklärung zu verstehen, die ernstlich darauf abzielt, in 
dem, an den sie gerichtet ist, den Willen zu erwecken oder zu be- 
stärken, die strafbare Handlung oder Unterlassung zu begehen 
(R.G. III von 8.7. 1915, Leipz Z. 1915 S. 123719). In welche 
Form die Erklärung gefaßt ist, ist gleichgültig. Auch die Form 
einer Bitte genügt, wenn der Täter der Meinung ist, sie werde 
sich als wirksam erweisen, um den anderen zur Übertretung 
zu veranlassen (R.G. III vom 25. 10.1915, Leipz. Z. 1916 S. 527, 
Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 101 III). Iu R. IV vom 25 6. 1915 
(Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 20 VI) ist schon die Tatsache, daß sich 
jemand einen russischen Landarbeiter entgegen den Aufenthalts- 
beschränkungen des M.B. zur Landarbeit kommen läßt, als 
Aufforderung angesehen worden, in I vom 2. 3. 1916 (Recht 
1916 S. 195 Nr. 398) die Nachfrage nach Pferden durch einen 
Händler als Aufforderung zur Ubertretung des Pferdeverkaufs- 
verbotes. 
Anreizung dagegen ist jede geistige Einwirkung auf einen 
anderen, die ihn geneigt machen kann, die Ubertretung zu be- 
gehen (R.G. III vom 10. 2. 1916, Recht 1916 S. 195 Nr. 399), 
5. B. Anpreisen der Tat oder Verspotten desjenigen, der das 
Verbot befolgt (Stenglein und Ebermayer Note 10 bzw. 8 zu 
§9), auch ein Rat unter Hinweis auf die im Falle der Einhaltung 
des Verbots angeblich eintretenden nachteiligen Folgen (v. Suttner 
S. 22 Anm. 4). 
b) Die Aufforderung oder Anreizung kann der Natur der 
Sache nach nur vorsätzlich erfolgen. Insbesondere muß der Täter 
das Verbot selbst kennen; eine Bestrafung bei fahrlässiger Nicht- 
kenntnis ist ausgeschlossen: R.G. I vom 18. 10. 1915 (Recht
	        
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