Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Der strafrechtliche Tatbestand. 235 
1915 S. 613 Nr. 1136, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 263 VII), V vom 
18. 1. 1916 (Leipz. Z. 1916 S. 394), Stenglein und Ebermayer 
Note 11 bzw. 9; a. A. Kleinfeller Note 4c, der die Möglichkeit 
fahrlässiger Ubertretung annimmt (dagegen Stenglein a.. O.). 
Der Vorsatz setzt ferner voraus, daß er wenigstens annimmt, 
der andere kenne das Verbot, werde es also bei Befolgung der 
Aufforderung vorsätzlich übertreten (R.G. V vom 28. 9. 1915, 
Recht 1915 S. 556 Nr. 979, D.J. Z. 1916 S. 441 f.); a. A. Stenglein 
und Ebermayer, die auch das Wollen einer fahrlässigen Über- 
tretung für möglich halten. Dies ist aber nach dem oben fest- 
gelegten Begriff des Aufforderns ausgeschlossen. Ein bedingter 
Vorsatz in dieser Beziehung würde allerdings ausreichen. Da- 
gegen wird nicht erfordert werden können, daß der Aufgeforderte 
selbst tatsächlich weiß, daß er ein Verbot eines M. B. übertritt, 
wenn er der Aufforderung oder Anreizung nachkommt: so auch 
R.G. II vom 19. 10. 1915 (Entsch. i. Str. Bd. 49 S. 284, Recht 
1915 S. 613 Nr. 1137) und Stenglein und Ebermayer a.a.O. 
Ein Erfolg des Aufforderns oder Anreizens braucht nicht 
einzutreten; es ist vielmehr gleichgültig, wie sich der Aufgeforderte 
dazu stellt. Denn die Aufforderung und die Anreizung sind 
eigenartige Delikte, auf die die allgemeinen Vorschriften des 
St.G. B. über Teilnahme nicht Anwendung finden: R. G. II 
vom 11. 10. 1915 (s. oben), Bayer. Ob.L.G. vom 11. 11. 1915 
(D. J.Z. 1916 S. 143), Stenglein und Ebermayer Note 10 bzw. 9. 
Daraus folgt, daß die Aufforderung und das Anreizen schon mit 
der Abgabe der Erklärung oder, falls sie schriftlich erfolgen, mit 
dem Augenblick vollendet sind, wo sie dem anderen Teil zur 
Kenntnis kommen. 
JP) Tritt ein Erfolg des Aufforderns oder Anreizens ein und 
steht dieser in ursächlichem Zusammenhang mit dem Auffordern 
oder Anreizen, so liegt Anstiftung im Sinne des §# 48 St. G. B. 
vor. Auch die Anstiftung kann nur vorsätzlich begangen werden 
und setzt Kenntnis des Verbots voraus; fahrlässige Unkenntnis 
reicht nicht aus (R.G. V vom 8. 9. 1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 
S. 38 III; V vom 18. 10. 1915 ebenda S. 263 VII); auch der
	        
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