236 8§ 9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
Täter selbst muß vorsätzlich handeln (R.G. I1 vom 6. 12. 1915,
Recht 1916 S. 77 Nr. 114). Die Bestrafung der Anstiftung
erfolgt nach § 9, da nach § 48 Abs. 2 St. G. B. die Strafe nach
dem Gesetz zu bemessen ist, das die Tat selbst unter Strafe stellt
(vgl. auch R.G. V vom 10. 12. 1915, Leipz. Z. 1916 S. 2201,
IV vom 10. 12. 1915 ebenda S. 3948).
Auch Beihilfe zur Übertretung des # 9b ist möglich. Sie
setzt aber voraus, daß die Übertretung selbst vorsätzlich, vor allem
in Kenntnis des Verbots erfolgt. Auch der Gehilfe muß das
Verbot kennen, wie sich aus § 49 St. G. B. ergibt. Hat der Gehilfe
zwar das Verbot gekannt, liegt beim Täter aber nur fahrlässige
Unkenntnis vor, so kann der erstere zwar nicht wegen Beihilfe,
möglicherweise aber als Mittäter bestraft werden (R.G. V vom
1. 6. 1915, Recht 1915 S. 346 Nr. 563; I vom 12. 7. 1915, Recht
1915 S. 517 Nr. 844; F. S. vom 8. 9. 1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37
S. 38 III; I vom 14. 10. 1915 ebenda S. 72 VII). Der Begriff
der Beihilfe ist nach allgemeinem Strafrecht zu bestimmen;
sie kann nach der Entsch. I vom 18. 11. 1915 (Pr. Verw. Bl. Bd. 37
S. 139 IV) schon in dem Vermitteln und Fördern des Abschlusses
eines verbotenen Vertrages liegen.
3. Für die Bestrafung aus § b gilt das Territorialitäts-
prinzip in analoger Anwendung des §# 3 St. G. B., d. h. jede
in dem Geltungsbereich des Verbots begangene Zuwiderhandlung
gegen dasselbe ist strafbar, mag auch der Täter dem Machtbereich
eines anderen M. B. oder einem anderen Bundesstaat angehören
und dort seinen Wohnsitz haben. Vorausgesetzt ist natürlich auch
hier, daß er das Verbot kennt oder fahrlässigerweise nicht kennt.
Hinsichtlich der Erkundigungspflicht wird er im allgemeinen
den Einwohnern des Machtbereichs des Verbots gleichzustellen
sein, namentlich wenn er Händler oder Gewerbetreibender ist
oder wenn ähnliche Verbote auch an seinem Wohnsitz bestehen.
Doch werden auch hier die Umstände zu berücksichtigen sein
und eher zu einer Entschuldigung des Täters führen als sonst.
Diese Grundsätze hat insbesondere das Bayer. Ob. L.G. hin-
sichtlich der von Nichtbayern in Bayern begangenen Zuwider-