Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

238 89 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
Nr. 1129) und Menner (J. W. 1916 S. 86). Dieser Grundsatz 
entspricht auch der Absicht des Gesetzes, das in # 15 auch nach 
Aufhebung des Kriegszustandes, also nach völliger Aufhebung 
aller Verbote für die Aburteilung der vor diesem Zeitpunkt 
begangenen Zuwiderhandlungen die Anwendung des § 9 vor- 
schreibt. Es liegt kein Grund vor, das, was für die Aufhebung 
aller Verbote gilt, bei Aufhebung eines einzelnen Verbots nicht 
anzuwenden. 
5. Die Strafe für die Zuwiderhandlung ist Gefängnis bis 
zu einem Jahr oder beim Vorliegen mildernder Umstände — dies 
gilt aber nach dem Gesetz vom 11. 12. 1915 nur für Vergehen 
gegen § 9b, nicht auch gegen die übrigen Bestimmungen dieses 
Paragraphen — Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark. 
D. Prozessuales. 
1. Die Aburteilung der Vergehen gegen § Hb liegt, wie 
die der Vergehen gegen 5 9 überhaupt, wenn der Täter Zivil- 
person ist (wegen der Militärpersonen vgl. Bem. II zu # 10, 
den a.. K. G. ob, soweit diese für den Ort der Tat eingesetzt sind. 
Ist letzteres nicht der Fall, so gehört die Aburteilung vor die 
ordentlichen Zivilgerichte, und zwar vor die Strafkammer. 
Eine Anderung ist darin durch die Bundesratsverordnung 
vom 7. 10. 1915 zur Entlastung der Strafgerichte (R. G. Bl. 
S. 631) erfolgt: bei Vergehen gegen §& 9 kann die Strafe durch 
amtsrichterlichen Strafbefehl festgesetzt werden. Ist der vom 
Staatsanwalt zu stellende Antrag auf Erlaß des Strafbefehls 
gestellt, so gilt die Sache als zur Zuständigkeit der Schöffengerichte 
gehörig, und es finden auf das Verfahren die Vorschriften der 
#l 447—452 St. P. O. Anwendung. Der Staatsanwalt kann aber 
auch, wenn keine höhere Strafe als Gefängnis von sechs Monaten 
oder Geldstrafe von 1500 Mark zu erwarten ist, bei Einreichung 
der Anklageschrift die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem 
Schöffengericht beantragen und auf diese Weise die Zuständig- 
keit des letzteren begründen. Die Anklageschrift ist in diesem Falle 
bei dem Amtsrichter einzureichen. Auf das Verfahren der 
a. ö. K. G. findet diese Verordnung keine Anwendung.
	        
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