238 89 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
Nr. 1129) und Menner (J. W. 1916 S. 86). Dieser Grundsatz
entspricht auch der Absicht des Gesetzes, das in # 15 auch nach
Aufhebung des Kriegszustandes, also nach völliger Aufhebung
aller Verbote für die Aburteilung der vor diesem Zeitpunkt
begangenen Zuwiderhandlungen die Anwendung des § 9 vor-
schreibt. Es liegt kein Grund vor, das, was für die Aufhebung
aller Verbote gilt, bei Aufhebung eines einzelnen Verbots nicht
anzuwenden.
5. Die Strafe für die Zuwiderhandlung ist Gefängnis bis
zu einem Jahr oder beim Vorliegen mildernder Umstände — dies
gilt aber nach dem Gesetz vom 11. 12. 1915 nur für Vergehen
gegen § 9b, nicht auch gegen die übrigen Bestimmungen dieses
Paragraphen — Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark.
D. Prozessuales.
1. Die Aburteilung der Vergehen gegen § Hb liegt, wie
die der Vergehen gegen 5 9 überhaupt, wenn der Täter Zivil-
person ist (wegen der Militärpersonen vgl. Bem. II zu # 10,
den a.. K. G. ob, soweit diese für den Ort der Tat eingesetzt sind.
Ist letzteres nicht der Fall, so gehört die Aburteilung vor die
ordentlichen Zivilgerichte, und zwar vor die Strafkammer.
Eine Anderung ist darin durch die Bundesratsverordnung
vom 7. 10. 1915 zur Entlastung der Strafgerichte (R. G. Bl.
S. 631) erfolgt: bei Vergehen gegen §& 9 kann die Strafe durch
amtsrichterlichen Strafbefehl festgesetzt werden. Ist der vom
Staatsanwalt zu stellende Antrag auf Erlaß des Strafbefehls
gestellt, so gilt die Sache als zur Zuständigkeit der Schöffengerichte
gehörig, und es finden auf das Verfahren die Vorschriften der
#l 447—452 St. P. O. Anwendung. Der Staatsanwalt kann aber
auch, wenn keine höhere Strafe als Gefängnis von sechs Monaten
oder Geldstrafe von 1500 Mark zu erwarten ist, bei Einreichung
der Anklageschrift die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem
Schöffengericht beantragen und auf diese Weise die Zuständig-
keit des letzteren begründen. Die Anklageschrift ist in diesem Falle
bei dem Amtsrichter einzureichen. Auf das Verfahren der
a. ö. K. G. findet diese Verordnung keine Anwendung.