Buchstabe b: Prozessuales. 243
greifen einer uvunteren Kommandostelle notwendig gewesen sei.
Dies letztere ist aber nicht zutreffend, da eben in diesem Falle
ein militärischer Dienstbefehl, nicht aber ein Berbot im Sinne
des § 9#b vorliegt. Da Voraussetzung der Anwendung des 5 9b
ist, doß es sich um ein von einem M. B. erlasse ies Verbot handelt,
so hat das Gericht zu prüfen, ob dieses Merkmal vorliegt; diese
Prüfung hat sich auch darauf z.##erstrecken, ob der M. B. innerhalb
seines örtlichen Machtbereichs gehandelt hat, was besonders
von Wichtigkeit ist, wenn in einem Armeekorpsbezirk eine oder
mehrere Festungen liegen, für die der Kommandierende General
keine Anordnungen treffen kann; es hat ferner zu prüfen, wie
Cramer und Dämerow zuzugeben ist, ob die Tat innerhalb des
Geltungsbereiches des Verbotes begangen ist.
Hinsichtlich der Bekanntmochung des Verbotes ist lediglich
zu prüfen, ob eine solche in irgendeiner Weise überhaupt er-
folgt ist. Gibt der Angeklagte die Kenntnis zu, so erübrigt sich
jede weitere Prüfung: so auch Baher. Ob. L. G. vom 29. 4. 1915
(Leipz. S. 1915 S. 8482).
Das Verbot selbst ist nicht etwa als Ausnahmegesetz streng
nach dem Wortlaut auszulegen, sondern neben dem Wortlaut
sind auch Sinn und Zweck der Anordnung zu berücksichtigen:
R.G. II vom 26. 3. 1915 (Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 101 V),
III vom 31. 5. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 9011), II vom 9. 7. 1915
(Leipz. Z. 1915 S. 11577).
3. Die Verbote des M. B. sind zwar nicht Strafgesetze,
aber Rechtsnormen des Verwaltungsrechts. Sie müssen daher
den Gerichten bekannt sein. Unterbleibt ihre Anwendung in-
folge Nichtkenntnis, so liegt eine Gesetzesverletzung vor (R G. 1
vom 11. 10. 1915, Recht 1915 S. 612 Nr. 1127, Pr. Verw. Bl.
Bd. 37 S. 263 X). Weil es sich um Rechtsnormen handelt,
gelten auch für das Verbot nicht die Regeln über Mündlichkeit
der Hauptverhandlung und Beweisaufnahme: die Verlesung
der Berordnung in der Hauptverhandlung ist daher nicht er-
forderlich: R.G. I vom 28. 10. 1915 (Leipz. 3S. 1916°S. 358,
Recht a. a. O.); vgl. hierzu auch R.G. II vom 21. 1. 1916 (Recht
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