Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

246 8§ 9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
lo und d zu §s 10 verwiesen, ebenso bezüglich der Befreiung 
von Gefangenen auf Bemerkung III 1 b. 
Das Bayer. K. Z. G. geht mit Recht über die in §& 9o auf- 
gezählten Delikte, deren Kreis für die heutigen Verhältnisse 
zu eng ist, hinaus und stellt außerdem in Artikel 4 Ziffer 3 (in 
der Fassung des Gesetzes vom 6. S. 1914) auch die Aufforderung 
oder Anreizung zum Hochverrat, Landesverrat und zu einem 
der in den §### 1 und 3 des Gesetzes vom 3. 6. 1914 betr. Verrat 
militärischer Geheimnisse vorgesehenen Verbrechen unter Strafe. 
3. Nur die Aufforderung oder Anreizung muß in einem 
in Kriegs= oder Belagerungszustand erklärten Ort oder Distrikt 
begangen sein, nicht auch die Handlung, zu der aufgefordert 
oder angereizt wird. Dies entspricht dem Wortlaut und Sinn 
des § 9e. Die Verweisung auf den §# 8 kann eine entgegen- 
gesetzte Ansicht nicht stützen: denn sie bedeutet nur eine Wieder- 
holung der einzelnen Verbrechenstatbestände, nicht aber auch 
einen Hinweis auf die Strafandrohung, die bei Begehung der 
Tat unter dem Belagerungszustand in §8 für diese Tatbestände 
festgelegt ist sso auch Stenglein und Ebermayer Note 14 bzw. 12 
zu #9 gegen Kleinfeller in der ersten Auflage Note 32). 
VI. Buchstabe d stellt die versuchte Berleitung von Militär- 
personen zu Berbrechen gegen die Subordination oder Ber- 
gehungen gegen die militärische Zucht und Ordnung unter 
Strafe. 
1. Diese Fassung ist dem Pr. M. St. G. B. vom 3. 4. 1845 
entnommen, in dem die s#i 122—144 als Verbrechen gegen die 
Subordination und die F 164—177 als Vergehen gegen die 
militärische Zucht und Ordnung zusammengefaßt waren. Daraus 
und aus der Tatsache, daß das heutige M. St. G. B. völlig über- 
einstimmende Zusammenfassungen nicht kennt, ist aber, wie 
das R.G. I vom 10. 5. 1915 (D.J.Z. 1915 S. 925, Recht 1915 
S. 346 Nr. 565, Leipz. Z. 1915 S. 99316, D. Str. Z. 1915 S. 400) 
anführt, nicht zu entnehmen, daß jetzt für die Auslegung des 
# d das Pr. M. St. G. B. ausschlaggebend und nur die ver- 
suchte Verleitung zu den in oben genannten Paragraphen dieses
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.