248 Vorbemerkung vor 88 10—15.
gegen Einberufungsbefehle unter Strafe stellt. Erfüllt die Hand-
lung diesen Tatbestand, so erfolgt Bestrafung nur aus § 112,
da dieser eine höhere Strafe androht. Auch § 49a St.G.B. kann
hier konkurrieren. Ist der Täter selbst eine Militärperson, so
finden nur die Bestimmungen des M. St. G. B. Anwendung;
578 M. St. G. B. (Verleitung zur Fahnenflucht) und §s§ 99 und
100 M. St. G. B. (Aufforderung oder Anreizung zur Gehorsams-
verweigerung, Widersetzlichkeit und Tätlichkeit gegen einen
Vorgesetzten); vgl. auch Bem. II zu # 6.
Ein Erfolg der Verleitung braucht nicht einzutreten: R. G. IV
vom 10. 12. 1915 (Recht 1916 S. 76 Nr. 102).
Vorbemerkung vor 88 10—15.
I. Die 88 10 - 15 geben die Vorschriften über die nach Auf-
hebung des Art. 7 Pr. Verf. Urk. einzusetzenden „Kriegsgerichte“,
die gewöhnlich „außerordentliche Kriegsgerichte“ (a. . K. G.)
oder „Gerichte des Ausnahmezustandes“ genannt werden. 8 10
regelt ihre Zuständigkeit, §5 11 und 12 behandeln die Gerichts-
verfassung, § 13 das Verfahren, § 14 die Beendigung ihrer Wirk-
samkeit, während § 15 UÜbergangsvorschriften für diesen letzteren
Fall trifft.
Daß §8§ 10—15 heute noch in Geltung sind, und zwar,
weil sie zu den Wirkungen der Erklärung des Kriegszustandes
gehören, auch als Reichsrecht, und nicht etwa durch die Be-
stimmungen der M. St. G. O. über Kriegsgerichte aufgehoben
sind, ist mit Dambitsch (Reichsverfassung S. 619ff.) und Nikolai
S. 36 unbedenklich anzunehmen. Auch in der Praxis ist von
keiner Seite daran gezweifelt worden.
II. Die rechtliche Natur der außerordentlichen Kriegs-
Gerichte.
1. Die a. . K. G. sind reichsgesetzlich bestellte besondere
Gerichte im Sinne des & 13 G. V. G., wenn ihre Anordnung
im reichsrechtlichen Kriegszustand erfolgt. Sie sind reichs-
gesetzlich zugelassene besondere Gerichte im Einne des §* 14