Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die rechtliche Natur der außerordentlichen Kriegsgerichte. 249 
G. V. G. im Falle des landesrechtlichen Belagerungszustandes: 
so R.G. IV vom 26. 2. 1915 (Entsch. i. Str. Bd. 49 S. 93), Trint 
(D. Str. Z. 1914 S. 581), Goldschmidt S. 8. Daß sie nicht Aus- 
nahmegerichte im Sinne eines rein willkürlichen, für den Einzel- 
fall gebildeten Gerichts sind, ist Goldschmidt ohne weiteres zu- 
gegeben, da sie ja auf einer gesetzlichen Regelung beruhen. Da- 
gegen kann ich nicht einsehen, daß die Terminologie der Pr. 
Verf. Urk. und des G. V. G. sie als Ausnahmegerichte in diesem 
Sinne auffassen. 
Mit der oben gegebenen Einreihung der a. u. K. G. in die 
vorhandenen Begriffe hört aber jede weitere Einreihung auf. 
Insbesondere muß es als unzutreffend angesehen werden, 
wenn Goldschmidt S. 13 ff. und Mehliß (D..3-. 1915 S. 461 ff. 
sie als Organe der Militärgerichtsbarkeit bezeichnen, was auch 
von Schlayer (Deutsche Militär= und Zivilstrafgerichtsbarkeit 
1900 S. 81), ohne näher darauf einzugehen, anzunehmen scheint, 
wenn er die a. o. K.G. als militärische Ausnahmegerichte be- 
zeichnet. Goldschmidt leitet seine Ansicht daraus her, daß die 
Einsetzung der Gerichte ein Ausfluß der Militärdiktatur sei, 
im Gegensatz zur Zivildiktatur, als welche sich die Verschärfung 
des allgemeinen Strafrechts und die Euspension der sonstigen 
Grundrechte darstelle: dafür spreche die Entwickelungsgeschichte, 
der Name der Gerichte, die Einsetzung durch den M. B., die 
Bestimmung des Gerichtssprengels, die Beauftragung des Be- 
richterstatters, die Bestätigung der Todesurteile durch den M.B. 
und die militärische Vollzugsart der Todesurteile; charakte- 
ristisch sei auch der Wegfall der Einsetzung der a. ö. K. G. bei dem 
kleinen Belagerungszustand, dem die Militärdiktatur fremd sei. 
Mehliß wiederum beruft sich im wesentlichen auf die Entstehungs- 
akschichte und die bei der Beratung des Gesetzes zutage ge- 
tretene Absicht des Gesetzgebers. 
Diese Gründe sind aber in keiner Weise überzeugend. Sie 
bauen sich im wesentlichen auf Außerlichkeiten auf, ohne das 
innere Wesen zu berühren. Militärstrafgerichtsbarkeit und 
Gerichtsbarkeit der a. ö. K. G. haben miteinander nur eins ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.