B. Z.G. und Reichsrecht. Bayer. Recht. 25
so auch Laband Bd. IV S. 41 (5. Aufl. S. 44), Nikolal S. 15,
Bücher S. 12.
II. Aus der Geltung des B. Z. G. als Reichsgesetzes folgt,
daß der Grundsatz „Reichsrecht geht vor Landesrecht“ auf
dieses an sich Preußische Gesetz keine Anwendung findet. Dies
ist insbesondere zu beachten bei dem Verhältnis der auf Grund
des Ermächtigungsgesetzes vom 4. 8.1914 ergangenen Bundesrats-
verordnungen zu den auf Grund des § 9D B. Z. G. ergangenen
Verboten des M. B. (vol. hierzu R.G. III vom 8. 6. 1915
Leipz. Z. 15 S. 11063 und Bem. IV A 4a zu § 9). Das Ver-
hältnis des B. Z.G. zu späteren Reichsgesetzen ist stets von dem
Gesichtspunkte aus zu betrachten, daß die Normen des B. Z. G.
für einen Ausnahmezustand gegeben sind, daß daher spätere
Reichsgesetze eine Abänderung nur dann bewirken, wenn sie
eine solche ausdrücklich bezwecken. Das nähere bezüglich des
Verhältnisses des St. G. B. zu den strafrechtlichen Bestimmungen
des B. Z. G. vgl. bei #J 8 und 9.
Von Stenglein und Ebermayer (Reichsstrafnebenges.
Vorbem. zum B. Z. G.) wird darauf hingewiesen, daß auch die
M. St. G. O. vom 1. 12. 1898 auf die Geltung des B. Z. G. als
Reichsgesetzes keinen Einfluß ausgeübt habe. Dies ist nur in-
soweit zutreffend, als das Gesetz selbst keine militärstrafprozessualen
Bestimmungen enthält; soweit es solche z. B. in §# 7 trifft, muß
es der M. St. G. O. weichen (vgl. hierzu Bem. zu § 7). Bemerkt
sei schon hier, daß die s§s 10 bis 15 über Einsetzung, Verfassung
und Verfahren der außerordentlichen Kriegsgerichte keine militär-
strafprozessualen Bestimmungen sind.
III. Das Geltungsgebiet des B. 8.G. als Reichsgesetz ist
insoweit eingeschränkt, als es nicht für Bayern gilt. Nach der
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt der R. Verf., in dem
Artikel 68 enthalten ist, und der Nr. III #8 5 des Vertrages betr.
den Beitritt Bayerns zur Verfassung des deutschen Bundes
vom 23. 11. 1870 findet Art. 68 R. Verf. auf Bayern keine An-
wendung. Vielmehr gelten nach Nr. VI des Vertrages „bis
zum Erlaß eines Bundesgesetzes über die Voraussetzungen,