Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die rechtliche Natur der außerordentlichen Kriegsgerichte. 251 
Anklage, in der mündlichen Verhandlung auch keine Verlesung 
derselben, sondern nur ein mündlicher Vortrag des Bericht- 
erstatters, an dessen Rechtsauffassung das Gericht nicht ge- 
bunden ist, der Mangel der Möglichkeit einer Einwirkung aufs 
die Urteile, mit Ausnahme der auf die schwerste Strafe, die Todes- 
strafe erkennenden, eine Ausnahme, die sich dadurch erklärt, 
daß man bei dieser Strafe ein notwendiges Korrektiv gegen den 
Mangel des Rechtsmittels schaffen mußte. Daß dieses Korrektiv 
wieder in die Hand dessen gelegt wurde, der die Gerichte eingesetzt 
hatte, war natürlich, ohne daß es auf die rechtliche Natur der 
Gerichte einen Schluß zuläßt. 
Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes in der Dar- 
stellung von Mehliß, aouf die sich auch Goldschmidt beruft, spricht 
in keiner Weise für ihre Ansicht. Diese Darstellung bringt nur 
einige Bemerkungen aus der Debatte, die sich auf das Er- 
mittelungsverfahren beziehen und nach denen die Regierung 
der Ansicht war, daß der M. B. die Sache vorzubereiten habe, 
bis sie dem a. o. K. G. zur Aburteilung vorgelegt werden könne 
(vel. hierüber auch Bem. III 6 zu 5 10). Selbst wenn man diesen 
Außerungen vollen Wert beimißt, läßt sich nicht viel mehr daraus 
herleiten, als daß der M. B. durch den Berichterstatter eine rein 
vorbereitende Tätigkeit haben solle, die aber nicht etwa mit einer 
dem Willen des M. B. entsprechenden Anklageverfügung ihr 
Ende findet. Unzutreffend ist es aber, wenn Mehliß daraus 
folgert, daß es die Absicht des Gesetzes gewesen sei, das ordent- 
liche Kriegsgerichtsverfahren mit den im Gesetz vorgesehenen 
Anderungen beizubehalten, und wenn er weiter sagt, die dem 
M. B. zustehende Befugnis — wohl nach Aufhebung des Artikel 7—, 
nach seinem Ermessen alle vor die ordentlichen Gerichte gehörenden 
Untersuchungen diesen zu entziehen und der Militärgerichts- 
barkeit zu unterwerfen, habe man dadurch beschränken wollen, 
daß man die Zuständigkeit des a.. K. G. beschränkt habe; man 
habe ferner durch die Teilnahme bürgerlicher Richter und durch 
Einführung moderner Grundsätze in das damalige Militär- 
strafverfahren eine erhöhte Sicherheit für den Angeklagten
	        
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