252 Vorbemerkung vor §#§8 10—5.
schaffen wollen. Ob die Verfasser des Gesetzes diese Absicht
gehabt haben, ist weder aus den Motiven noch sonstwie klar
ersichtlich. Das Gesetz, wie es ist, läßt jedenfalls eine solche Ab-
sicht nicht erkennen, denn sonst wäre es viel einfacher gewesen,
folgendes zu bestimmen: wird der Artikel 7 aufgehoben, so werden
auch Zivilpersonen wegen der in § 10 aufgeführten Delikte
der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfen; nur müssen bei der
Aburteilung zwei Zivilbeamte mitwirken, und für die Haupt-
verhandlung gelten die in § 13 aufgestellten Grundsätze. Dann
brauchte man nicht erst umständliche Bestimmungen über den
Berichterstatter und den Gerichtsschreiber aufzunehmen und nicht
neue Gerichtsprengel festlegen zu lassen. Hat das Gesetz diesen
einfachen Weg nicht gewählt, sondern hat es eine neue Art von
Gerichten aufgestellt mit eigener Zusammensetzung und eigenen
Verfahrensgrundsätzen, so läßt sich klar erkennen, daß es die
ihm von Mehliß und Goldschmidt unterstellte Absicht nicht hatte.
Es hat vielmehr dem M. B. nicht die Befugnis erteilt, Zivil-
personen vor sein militärisches Gericht zu ziehen, sondern für den
Fall, daß er eine Aufhebung der ordentlichen Gerichtsbarkeit
für notwendig hielte, ihm nur gestattet, besondere Gerichte,
die von seiner militärischen Gerichtsbarkeit getrennt sein sollten,
einzusetzen, während Zuständigkeit, Verfassung und Verfahren
das Gesetz selbst in den Hauptzügen regelt.
Derselben Ansicht wie hier sind Stenglein (Note 2 zu § 13),
der darauf hinweist, daß insbesondere die Bestimmungen des
z 13 sich an allgemeine prozessuale Regeln anschließen, die am
wenigsten auf den militärischen Prozeß, wie er im Jahre 1851
in Geltung war, passen, Bücher S. 22 und Trint (D. Str. Z.
1914 S. 581).
2. Die weitere Frage, ob die a.. K. G. Gerichte des einzelnen
Bundesstaats oder des Reichs — für den Fall des reichsrecht-
lichen Kriegszustandes — sind, ist praktisch deswegen von großer
Wichtigkeit, weil von ihrer Beantwortung die Entscheidung
darüber abhängt, wem das Begnadigungsrecht zusteht, und wer
die Gerichte zu unterhalten hat bzw. an wen die eingehenden