Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

252 Vorbemerkung vor §#§8 10—5. 
schaffen wollen. Ob die Verfasser des Gesetzes diese Absicht 
gehabt haben, ist weder aus den Motiven noch sonstwie klar 
ersichtlich. Das Gesetz, wie es ist, läßt jedenfalls eine solche Ab- 
sicht nicht erkennen, denn sonst wäre es viel einfacher gewesen, 
folgendes zu bestimmen: wird der Artikel 7 aufgehoben, so werden 
auch Zivilpersonen wegen der in § 10 aufgeführten Delikte 
der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfen; nur müssen bei der 
Aburteilung zwei Zivilbeamte mitwirken, und für die Haupt- 
verhandlung gelten die in § 13 aufgestellten Grundsätze. Dann 
brauchte man nicht erst umständliche Bestimmungen über den 
Berichterstatter und den Gerichtsschreiber aufzunehmen und nicht 
neue Gerichtsprengel festlegen zu lassen. Hat das Gesetz diesen 
einfachen Weg nicht gewählt, sondern hat es eine neue Art von 
Gerichten aufgestellt mit eigener Zusammensetzung und eigenen 
Verfahrensgrundsätzen, so läßt sich klar erkennen, daß es die 
ihm von Mehliß und Goldschmidt unterstellte Absicht nicht hatte. 
Es hat vielmehr dem M. B. nicht die Befugnis erteilt, Zivil- 
personen vor sein militärisches Gericht zu ziehen, sondern für den 
Fall, daß er eine Aufhebung der ordentlichen Gerichtsbarkeit 
für notwendig hielte, ihm nur gestattet, besondere Gerichte, 
die von seiner militärischen Gerichtsbarkeit getrennt sein sollten, 
einzusetzen, während Zuständigkeit, Verfassung und Verfahren 
das Gesetz selbst in den Hauptzügen regelt. 
Derselben Ansicht wie hier sind Stenglein (Note 2 zu § 13), 
der darauf hinweist, daß insbesondere die Bestimmungen des 
z 13 sich an allgemeine prozessuale Regeln anschließen, die am 
wenigsten auf den militärischen Prozeß, wie er im Jahre 1851 
in Geltung war, passen, Bücher S. 22 und Trint (D. Str. Z. 
1914 S. 581). 
2. Die weitere Frage, ob die a.. K. G. Gerichte des einzelnen 
Bundesstaats oder des Reichs — für den Fall des reichsrecht- 
lichen Kriegszustandes — sind, ist praktisch deswegen von großer 
Wichtigkeit, weil von ihrer Beantwortung die Entscheidung 
darüber abhängt, wem das Begnadigungsrecht zusteht, und wer 
die Gerichte zu unterhalten hat bzw. an wen die eingehenden
	        
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