Die Ergänzung der Lücken der 88 11 - 13. 257
Regierungsvertreter besonders hinwies, weil ja kein allgemeines
preußisches Kriminalverfahren bestehe, und schließlich, weil die
ergänzende Anwenbbarkeit der bürgerlichen Strofprozeßgesetze
selbstverständlich sei (vgl. Sten. Ber. der I. Kammer 1850 und
1851 Bd. 1 S. 204 f., 209). Aus diesen Gründen ist gleichzeitig
ersichtlich, daß die Ablehnung des Antrages nicht aus prinzipiellen
Gründen erfolgte, weil man Verfassung und Verfahren für aus-
reichend geregelt ansah und eine analoge Anwendung anderer
Gesetze überhaupt ablehnte. Im übrigen ist aber diesen Materialien
ein besonderer Wert nicht beizulegen. Sie können und sind für
alle Meinungen herangezogen worden.
In der Literatur sind verschiedene Lehren vertreten worden.
Einmal ist behauptet worden, daß für die a.o K.G. nur die in
## 11—13 aufgestellten Regeln gelten und, soweit diese nicht
reichten, reine Formlosigkeit herrsche: so Kleinfeller (in Stenglein,
Nebengesetze 1. Aufl. Note 1 zu § 13), der St. P. O. und G. V. G.
auch deswegen für nicht anwendbar hält, weil sie nur für die
ordentlichen Gerichte gegeben seien, Bücher (S. 22) mit ähnlicher
Begründung, Trint (D. Str. Z. 1914 S. 582), der seine Ansicht
damit begründet, daß die a. ö. K. G. Sondergerichte seien und das
B. S. G. eine Bezugnahme auf die allgemeinen Strafprozeß-
vorschriften nicht enthalte, Mamroth (D. Str. 3. 1914 S. 643),
weil kein überzeugender rechtlicher Gesichtspunkt für die An-
wendung der St. P. O. gegeben sei, wenn auch in der Praxis
namentlich die Beweiserhebung in den Formen der St. P. O.
erfolgen würde, aber nur deswegen, weil sie erfahrungsgemäß
den besten Weg zur Wahrheitsermittelung darstellten, und
schließlich Menner (J.W. 1916 S. 89), der aber etwaige Lücken
des Gesetzes durch den Gerichtsherrn (soll wohl heißen durch den
M. B. !) nach freiem Ermessen ausfüllen lassen will.
Demgegenüber will Stenglein (Note 2 zu § 13) die Lücken
des Gesetzes durch die Vorschriften der St. P. O. und des G. V. G.
ergänzen, ebenso, wenn auch nicht mit ausdrücklichen Worten,
Cramer, Recht 1915 S. 80 ff. Stenglein hält eine Formfreiheit
in dem Umfange der oben erwähnten Meinung für unmöglich,
Pürschel, Belagerungsgeset 17