Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

260 Vorbemerkung vor §8 10—15. 
des Gesetzes ist — darin wird man Goldschmidt und auch Mamroth 
zustimmen müssen — schnelle und prompte Justiz. Soweit 
es gilt, diesen Zweck zu verwirklichen, muß der Richter von 
allen beengenden Formen frei sein. Zwingende Grenzen, 
die er im Interesse des Angeklagten stets innehalten muß, 
gibt ihm nur das B. Z.G. selbst. Aber nur so weit es dieser 
Zweck erfordert, kann die Formfreiheit reichen. Denn wenn 
auch das Gesetz keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Ergänzung 
durch andere Gesetze enthält, so ist doch seine Lückenhaftigkeit 
offenbar gewollt; es wollte keine erschöpfende Regelung des 
Verfahrens treffen und sollte anderweitig ergänzt werden. 
Eine Ergänzung durch das freie Belieben des Richters, soweit 
es nicht der Zweck des Verfahrens notwendig macht, kann aber 
nicht in der Absicht des Gesetzes liegen, das im Verhältnis zu dem 
zur Zeit seiner Abfassung geltenden Recht erhöhte Garantien 
für den Angeklagten schuf. Es würde, wenn es eine reine Willkür- 
herrschaft des Richters gewollt hätte, dem Angeklagten das wieder 
genommen haben, was es ihm gegeben hatte. Die Ergänzung 
seiner Vorschriften ist daher nur aus den sonstigen Prozeß- 
gesetzen möglich. Es kann sich nur fragen, ob diese Gesetze die 
zur Zeit der Abfassung des B. Z. G. geltenden oder die heutigen 
sind. Die ersteren heranzuziehen, dafür besteht, abgesehen davon, 
daß es unpraktisch wäre, kein Grund, gerade weil das B. Z. G. 
nicht auf bestimmte Gesetze verweist. Dieser Mangel ermöglicht 
es, wenn das B. Z. G. die zur Zeit seiner Abfassung geltenden 
Gesetze überdauert, die jeweils bei seiner Anwendung bestehenden 
Gesetze anzuwenden, ohne dabei gegen juristische Grundsätze 
zu verstoßen. Daß dies St. P. O. und G. V. G. sein können und 
daß aus ihren Vorschriften die Unmöglichkeit ihrer Anwendung 
nicht herzuleiten ist, haben Stenglein und Goldschmidt zutreffend 
begründet. Es muß daher zu dem oben ausgesprochenen Grund- 
satz noch folgender Satz ergänzend hinzutreten: Läßt sich der 
Zweck des Verfahrens mit der Einhaltung von Formen ver- 
einigen, so hat auch das a. uo. K.G. die Vorschriften der St. P.O. 
und des G. V.G. zu beachten, soweit letzteres nicht allein
	        
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