Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

8 10. 261 
technische Organisationsfragen behandelt. Welche von diesen 
Vorschriften hier in Betracht kommen, wird bei 5J 11—13 einzeln 
zu erörtern sein. 
Das bayerische Gesetz hat in Artikel 7 ebenfalls nur einige 
das Standrecht des St. G. B. von 1813 dem modernen Recht 
mehr anpassende Bestimmungen gegeben. Dagegen gibt die 
Vollz. Vorschr. vom 13. 3. 1915 eingehende Bestimmungen über 
Verfassung und Verfahren in enger Anlehnung an G. V. G. 
und St. P.O., ohne nicht einzelne Vorschriften dieser Gesetze 
auszuschließen. 
8 10. 
Wird unter Suspension des Artikels 7 der 
Verf. Urk. zur Anordnung von Kriegsgerichten ge- 
schritten, so gehört vor dieselben die Untersuchung 
und Aburteilung der Verbrechen des Hochverrats, 
des Landesverrats, des Mordes, des Aufruhrs, 
der tätlichen Widersetzung, der Zerstörung von 
Eisenbahnen und Telegraphen, der Befreiung von 
Gefangenen, der Menterei, des Raubes, der 
Plünderung, der Erpressung, der Verleitung der 
Soldaten zur Untreue, und der in den §8 8 und 9 
mit Strafe bedrohten Verbrechen und Vergehen, 
insofern alle genannten Verbrechen und Vergehen. 
nach der Erklärung und Bekanntmachung des Be- 
lagerungszustandes begangen oder fortgesetzte Ver- 
brechen sind. 
Als Hochverrat und Landesverrat sind, bis zur 
rechtlichen Geltung eines Strafgesetzbuchs für die 
ganze Monarchie, in dem Bezirke des Rheinischen 
Appellationshofes zu Cöln die Verbrechen und 
Vergehen wider die innere und äußere Sicherheit
	        
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