Persönlicher Wirkungskreis. 263
den in 88 155 und 160 M. St. G. B. genannten Personen ge-
hören. «
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nannten Delikte auch Militärpersonen und die in 88 155 und
160 M. St. G. B. genannten Personen, soweit sie sich während
des Krieges im Inland befinden, abzuurteilen sind. Für die
Bejahung dieser Frage sind insbesondere Goldschmidt (S. 19ff.)
und Schweizer (Leipz. Z. 1915 S. 341 ff.) eingetreten. Ihre
Gründe sind im wesentlichen die gleichen: bei Abfassung des
B. B. G. sei es die ausgesprochene Absicht gewesen, auch Militär-
personen den a. ö. K. G. zu unterwerfen; das folge aus den Motiven
zu der Verordnung vom 10. 5. 1849, in denen es ausdrücklich
heiße: „Ubrigens müßten nicht bloß Zivilpersonen, sondern
auch Militärpersonen wegen der erwähnten Straffälle vor diese
Gerichte gewiesen werden, weil für das Heer ein abgekürztes
kriegsrechtliches Verfahren bis jetzt nicht besteht“ (Sten. Ber.
der II. Kammer 1849 Bd. I S. 198), so wie aus der Beratung
des Gesetzes in den Kammern, bei der ausdrücklich betont worden
sei, daß dem im 3 18 Ziff. 4 Pr. M. St. G. O.— der dem # 5 Ziff. 4
der heutigen M. St. G. O. entspricht — begründeten außerordent-
lichen Gerichtsstand für Nicht-Militärpersonen der Gerichts-
stand des § 10 B. Z.G. vorgehe (Sten. Ber. der I. Kammer 1850
und 1851 Bd. I S. 167, der II. Kammer 1850 und 1851 Bd. II
S. 80); in dem Gesetz sei diese Absicht dadurch zum Ausdruck
gekommen, daß § 10 keinen Vorbehalt für die ordentliche Militär-
strafgerichtsbarkeit mache und Handlungen aufführe, bei denen
wohl in erster Reihe an Begehung durch Militärpersonen ge-
dacht sei; auch das Pr. General-Auditoriat habe in einer Allgem.
Verfügung vom 25. 7. 1870 die Unterstellung der Militärpersonen
unter die a. o. K. G. ausdrücklich ausgesprochen; an dieser Stellung
des Gesetzes sei durch die spätere Militärgesetzgebung nichts
geändert; die durch § 160 M. St. G. B. erfolgte Unterstellung
von Zivilpersonen unter die 9957—59 M. St. G. B. sei nur materiell-
rechtlicher Natur und berühre die Zuständigkeit des § 10 nicht;
die M. St. G. O. habe den verfassungsrechtlichen Ausnahmezustand