Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Persönlicher Wirkungskreis. 265 
Damerow (J.W. 1915 S. 14), Rotermund (M. St. G. B. Note 9 
zu §#56 hinsichtlich des Hoch= und Landesverrats sowie des Kriegs- 
verrats), von Loßberg (D.J.Z. 1914 S. 1298); auch Stenglein 
(Note 2 zu § 10) und Weigel (Zuständigkeitsgrenzen zwlschen 
Militär= und Zivilgerichtsbarkeit 1902 S. 322) scheinen diese 
Ansicht zu teilen. 
Auf dem entgegengesetzten Standpunkt, daß nämlich 
die Gerichtsbarkeit der a.ö. K. G. auf Militärpersonen und die 
ihnen gleichgestellten Personen nicht auszudehnen sei, stehen 
Olshausen (Goltd. Arch. Bd. 61 S. 504), Menner (J.W. 1916 
S. 88), von Schlayer (D.J.Z. 1914 S. 1046), Mamroth (D. Str. Z. 
1914 S. 640), Arndt (Recht 1915 S. 77), Endres (Arch. f. öff. 
Recht Bd. 25 S. 572), Dietz (D. Str. Z. 1914 S. 597 und Taschen- 
buch Bd. II S. 149), Romen-Rissom (Waffengebrauch S. 134), 
Nicolai (S. 36 .), O. L. G. Königsberg vom 8. 7. 1915 (D. Str. ZB. 
1915 S. 471, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 102 VI). Vor allem aber 
hat sich die Praxis dieses Krieges auf diesen Standpunkt ge- 
stellt: es ist mir kein Fall bekannt geworden, in dem ein a.. K. G. 
oder ein militärischer Gerichtsherr auch nur den Versuch gemacht 
hätte, Militärpersonen der Gerichtsbarkeit des ersteren zu unter- 
stellen. 
Diese einmütige Praxis trifft auch tatsächlich das allein 
Richtige und im Gesetz Begründete. Allerdings ist die Be- 
gründung, die die Literatur gibt, nicht völlig ausreichend, um 
die auf den ersten Blick zutreffend erscheinenden Gründe Gold- 
schmidts und Schweizers zu widerlegen. Nur wenige der oben 
genannten Schriftsteller geben überhaupt Gründe für ihre 
Ansicht an: Endres, Dietz und Nikolai folgern sie aus §& 6 B. Z. G., 
der nur die materiellstrafrechtlichen Normen der ## 8 und 9 
auf Militärpersonen für anwendbar erklärt, Endres stützt sich 
ferner auf § 2 E.G. M. St. G. O., Dietz verweist auch noch auf das 
bayerische Gesetz, das in Artikel 11 ausdrücklich erklärt, daß die 
Militärstrafgerichtsbarkeit durch die Anordnung des Standrechtes 
nicht berührt werde; das O. L.G. Königsberg geht davon aus, 
daß zwar nach den Motiven die Militärpersonen dem a. o.K.G.
	        
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