Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Persönlicher Wirkungskreis. 267 
würde, wobei man dann nicht erst eine Bestimmung des so 
überaus schwirrigen Gebietes des Belagerungszustandes auf- 
zuheben brauchte, was vielleicht eine politische Forderung nach 
einer völligen Neuregelung des Gesetzes zur Folge gehabt hätte. 
Dabei ist zu beachten, daß die in den Beratungen zutage getretene 
Auffassung keine selbständige Bedeutung hat, sondern nur eine 
notwendige Folgerung aus den Motiven ist. Das Schweigen 
des Gesetzes gewinnt aber noch weiter an Bedeutung, wenn man 
berücksichtigt, daß heute der Grund, den die Motive für die Unter- 
stellung der Militärpersonen geben, weggefallen ist. Die 
M. St. G. O. regelt ein abgekürztes Verfahren für das Heer. 
Das Auslegungsmaterial, das Motive und Beratung geben, 
fällt also weg. Es bleibt lediglich das Gesetz, das schweigt, aber 
hätte reden müssen und können. Gegenüber dem Stande der 
heutigen Gesetzgebung besteht also kein zwingender Grund zu 
der Annahme, daß nach dem B. Z. G. Militärpersonen dem 
a. ö. K. G. unterstellt sind. 
Nun ist allerdings das abgekürzte Feldverfahren der 
M. St. G. O. bedauerlicherweise gerade nicht auf den Kriegs- 
zustand ausgedehnt worden. Es ist Goldschmidt zuzugeben, 
daß hierdurch ein Zwiespalt zwischen materiellem und pro- 
zessualem Militärstrafrecht eingetreten ist und daß dadurch die 
Militärpersonen wesentlich günstiger gestellt werden als die 
Zivilpersonen. Er lehnt diese zweckwidrige Konsequenz als vom 
Gesetz nicht gewollt ab und folgert daraus, daß auch die M. St. G. O. 
davon ausgegangen sei, daß die Militärpersonen bereits durch 
das B. Z. G. für den Fall des Kriegszustandes einem abgekürzten 
Verfahren unterstellt seien und eine Regelung für dlesen Fall 
daher überflüssig sei. Daß diese Unterstellung nicht zutreffend 
ist, ergibt folgendes Beispiel: Elsaß-Lothringen ist teilweise seit 
Beginn des Krieges Kriegsschauplatz; hier stehen mobile Truppen- 
teile, für die das abgekürzte feldgerichtliche Verfahren gilt; 
es bestehen aber auch überall in Elsaß-Lothringen o. o. K. G., 
so z. B. in der Festung Metz, deren Besatzung mobil ist; welche 
Gerichte sind nun zuständig? In richtiger Konsequenz der An-
	        
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