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sicht Goldschmidts, die er allerdings selbst ablehnt, müßten es
die a. ö. K. G. sein; denn dies sind die Gerichte des Kriegszustandes,
der auch in Elsaß-Lothringen gilt. Für diesen Zustand will ja
aber nach der Ansicht Goldschmidts die M. St. G. O. die Regelung
dem B. Z.G. überlassen. Daß diese Folgerung unrichtig ist, gibt
Goldschmidt selbst zu. Man kann also nur sagen, die Lücke in der
M. St. G. O. ist vorhanden und sie läßt sich nicht hinweg-
interpretieren.
Sieht man nun von obigen Gründen ab und mißt man
den Materialien ein Quasi-Gesetzeskraft bei, geht man also
davon aus, daß das B. Z. G. die Militärpersonen dem Gerichts-
stand des a. ö. K. G. unterwirft, so ist doch diese Bestimmung
zweifellos durch die M. St. G.O. beseitigt. Wenn Goldschmidt
dies bestreitet, so berücksichtigt er zu wenig die kategorische Be-
stimmung des & 1 M. St. G. O.: die Militärpersonen und die ihnen
in § 155 M. St. G. O. gleichgestellten Zivilpersonen sind wegen
aller strafbaren Handlungen der Militärstrafgerichtsbarkeit unter-
stellt, soweit nicht die M. St.G. O. etwa anders bestimmt. Für
die in § 160 M. St. G. B. genannten Personen ordnet § 5 Ziffer 2
dasselbe an. Eine räumliche oder zeitliche Beschränkung der Ge-
richtsbarkeit ist nicht gegeben, namentlich nicht für Zeit und Ort
des Kriegszustandes. Durch die in diesem Sinne schrankenlose
Unterwerfung unter eine bestimmte Gerichtsbarkeit sind aber
alle entgegenstehenden früheren Gesetze aufgehoben nach dem
Grundsatz: das spätere Gesetz hebt das frühere auf. Dagegen
kann man auch nicht einwenden, daß das B. Z. G. ein Ausnahme-
gesetz sei und einen Ausnahmegerichtsstand begründe. Denn
die Gerichte des B. Z. G. sind, wie schon oben Vorbemerkung II
hervorgehoben, keine Ausnahmegerichte, sondern besendere
Gerichte. Besondere Gerichte in diesem Sinne sind aber auch
die Militärgerichte. Daß die M. St. G. O. gegenüber dem
B. .G. diese aufhebende Kraft hat, gibt auch Goldschmidt
zu, wenn er S. 24 sagt, daß die M. St. G. O. überall da be-
stehen bleibt, wo ihre Vorschriften ihrer Natur nach er-
schöpfende und ausschließliche sind. Der § 1 M. St. G. O. ist
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