Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Persönlicher Wirkungskreis. 269 
aber seiner Natur nach ebenfalls eine erschöpfende und aus- 
schließliche Vorschrift. 
Aber auch aus # 2 E. G. M. St. G. O. folgt die Aufhebung 
ohne weiteres. Unzulässig ist es zunächst, auf Grund einer analogen 
Anwendugg der allgemeinen Prozeßgesetze in den # 2 hinein- 
zuinterpretieren, daß unter den Strafsachen, die diese Bestimmung 
meint, nur die vor die ordentlichen Militärgerichte gehörenden 
zu verstehen sind. Strafsachen, deren Entscheidung nach den 
Bestimmungen der M. St.G.O. zu erfolgen hat, sind vielmehr 
nach §##1 ff. alle Strafsachen aller Militärpersonen wegen aller 
Delikte, soweit nicht die M. St.G. O. eine Ausnahme macht. 
Weiter meint Goldschmidt, daß von unserem Standpunkt aus, 
nach dem die a. o. K. G. keine Organe der Militärstrafgerichts- 
borkeit seien, die Vorschriften des B.ZZ. G. über a. o. K. G. gar 
keine militärstrafprozeßrechtlichen im Sinne des 5 2 E. G. seien. 
Auch das ist nicht richtig. Unterstellt man, daß das B. Z.G. die 
Militärpersonen vor das a. o. K. G. verweist, dann trifft es eine 
rein militärstrafprozeßrechtliche Vorschrift, nicht eine gemischte, 
von der die Begründung zu § 2 E. G. spricht. Das wird ohne 
weiteres klar, wenn man sich vergegenwärtigt, daß die Be- 
stimmung, wenn sie das B. Z. G. ausbdrücklich getroffen hätte, 
nicht in den § 10, sondern in den §& 7 gehört hätte. Es bedarf 
daher keiner Erwägung mehr, ob es eines ausdrücklichen Vor- 
behalts nach § 16 Satz 3 G. V. G. bedurft hätte, was unbedingt zu 
bejahen ist, wenn die Aufhebung des dem B. Z. G. unterstellten 
Grundsatzes nicht schon aus anderen Bestimmungen folgen würde. 
Auf die ganz unhaltbaren Konsequenzen, die die von Gold- 
schmidt für die Bestimmungen der M. St. G. O. gemachten Aus- 
nahmen in der Praxis haben würden, braucht hier nicht näher 
eingegangen zu werden. Es sei nur kurz bemerkt, daß nach der 
Goldschmidtschen Ansicht das a.. K.G. ganz anders besetzt sein 
würde, als es das B.Z. G. in 35 11 und 12 vorschreibt, wenn eine 
Militärperson abzuurteilen wäre, nämlich mit ein oder zwei 
Kriegsgerichtsräten und vier oder drei Offizieren. Sollte ein 
solches Gericht wirklich ein a. ö. K. G. sein? Auch hinsichtlich der
	        
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