Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Organe der Erklärung des Kriegszustandes. 27 
Die Erklärung des Belagerungszustandes geht 
alsdann vom Staatsministerium aus, kann aber 
provisorisch und vorbehaltlich der sofortigen Be- 
stätigung oder Beseitigung durch dasselbe, in 
dringenden Fällen rücksichtlich einzelner Orte und 
Distrikte, durch den obersten Militärbefehlshaber 
in denselben, auf den Antrag des Verwaltungschefs 
des Regierungsbezirks, wenn aber Gefahr im 
Verzuge ist, auch ohne diesen Antrag erfolgen. 
In Festungen geht die provisorische Erklärung 
des Belagerungszustandes von dem Festungs- 
kommandanten aus. 
I. Organe der Erklärung des Kriegs= bzw. Belagerungs- 
zustandes. 
1. Wird der Kriegszustand in Gemäßheit des Art. 68 R. Verf. 
von Reichswegen erklärt, so ist bezüglich der Organe nur diese 
letztere Bestimmung, nicht die 88 1, 2 B.Z. G. maßgebend, da 
eine Ausdehnung des B. Z. G. auf das Reich hinsichtlich der 
Organe nicht stattgefunden hat. Von Reichswegen kann daher 
nur der Kaiser den Kriegszustand erklären, nicht die Kom- 
mandierenden Generäle oder Festungskommandanten, auch 
nicht — in analoger Anwendung des §1 2, der vom Staats- 
ministerium spricht — der Reichskanzler. Ebensowenig können 
# 2 Abs. 2 und 3 reichsrechtliche Geltung beanspruchen: ebenso 
Haenel (Bd. 1 S. 443 ff.), Laband (Bd. IV S. 41, 5. Aufl. S. 44), 
Meyer (Verw. Recht § 65), Nikolai S. 37, Stenglein (Nebenges. 
Anm. 3 zu §31 B. Z.G.); Olshausen (Anm. 5 zu 8 4 E. G. St. G. V.), 
Menner (Jur. Woch. 16 S. 77 ff.) 
Der Kaiser ist zu einer Delegation seines Rechts zur Erklärung 
des Kriegszustandes nicht berechtigt: so Laband (IV, b. Aufl. 
S. 43 Anm. 4); Haenel (Bd. I S. 444); Olshausen (Goltd. Arch. 
Bd. 61 S. 496), Giese (bei Dietz Taschenbuch Bd. 1 S. 39);
	        
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