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Bestätigung der Urteile würden die Militärpersonen immer noch
besser gestellt sein als die Zivilpersonen. Bei ersteren könnten
alle Urteile selbst bei geringen Sachen aufgehoben werden,
Urteile gegen die letzteren nur, falls sie auf Todesstrafe lauten.
Es leuchtet ohne weiteres ein, daß das Gesetz solche Konsequenzen
nicht gewollt haben kann.
III. Die sachliche Zuständigkeit des a. v. K. G.
1. Sie ist in 3 10 durch eine erschöpfende Aufzählung der
einzelnen strafbaren Handlungen begrenzt, deren Untersuchung
und Aburteilung dem a. o. K.G. obliegt. Mit Rücksicht darauf,
daß das Gesetz nur Sammelbegriffe gibt, bedarf es einer genaueren
Darlegung, welche Verbrechen und Vergehen des heutigen Straf-
rechts darunter zu verstehen sind. Zu beachten ist dabei, daß,
wie allgemein angenommen wird, das Wort „Verbrechen“ in
*10 ebensowenig wie in §5 9 im Sinne der Dreiteilung des
R. G. St. B. zu verstehen ist (Stenglein und Ebermayer Note 2
zu §#10, Goldschmidt S. 25 Anm. 10).
a) Hoch= und Landesverrat.
Es sind dies die in §55 80—92 St. G. B. genannten Verbrechen.
Ob auch der Hochverrat gegen befreundete Staaten im Sinne
des § 102 St. G. B. darunter fällt, kann zweifelhaft sein, ist aber
zu verneinen, da er begrifflich nicht unter den eigentlichen Hoch-
verrot zu rechnen ist, wie schon aus seiner Stellung im St. G. B.
hervorgeht.
Nicht zur Zuständigkeit der a.. K.G. gehört der Kriegs-
verrat der §5 57—60 M. St. G. B., auch wenn er von den in §#5 155,
160 M. St. G. B. genannten Zivilpersonen begangen wird. Dies
ergibt sich aus dem zu II Vorgetragenem. Daraus folgt für den
Fall, daß inländisches Gebiet Kriegsschauplatz ist, eine wesentliche
Einschränkung der a.o.K.G. hinsichtlich des Verbrechens des
Landesverrats, da der auch von Zivilpersonen während des
Kriegszustandes auf dem Kriegsschauplatz begangene Landes-
verrat nach § 5 Ziff. 4 M. St. G. O. der Militärstrafgerichtsbarkeit
unterliegt, ganz gleich, ob die Zivilpersonen in einem der in