Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Sachliche Zuständigkeit. 273 
#m 10 zu rechnen sind. Cramer rechnet in erster Reihe zur tät- 
lichen Widersetzung den Widerstand „mit Gewalt“, dann aber 
auch den tätlichen Angriff, weil § 10 nicht das technische Wort 
Widerstand, sondern das weiterfassende Wort „Widersetzung“ 
gebrauche; Damerow (J.W. 1915 S. 16) will dagegen unter 
tätlicher Widersetzung lediglich den tätlichen Angriff verstehen, 
weil dies der Absicht des Gesetzes entspreche, das nur den 
schwereren Widerstand vor die a.ö. K. G. habe bringen wollen. 
Dem steht aber der Wortlaut des Gesetzes entgegen: denn in 
erster Reihe wird man, wie Cramer mit Recht sagt, bei dem 
Worte Widersetzung an Widerstand zu denken haben; der beiden 
gemeinsame Wortsinn ist der der defensiven Tätigkeit, der Abwehr. 
Daß ein Widerstand durch Gewalt, d. h. durch Anwendung 
physischer Kraft (Olshausen Note 23 zu 113 St. G. B.) einen 
tätlichen Widerstand darstellt, unterliegt wohl keinem Zweifel. 
Zur Tätlichkeit ist nur eine physische Einwirkung, keine Ver- 
letzung der körperlichen Integrität erforderlich (Cramer a. a. O.). 
Auch Damerow verlangt bei der von ihm im Einklang mit 
der Rechtsprechung des Reichsgerichts gegebenen Begriffs- 
bestimmung des tätlichen Angriffs nur eine feindselige Willens- 
richtung gegen den Körper des anderen ohne Rücksicht auf den 
Erfolg. Zuzugeben ist allerdings, daß damit auch recht harmlose 
Vergehen, die sonst vor die Schöffengerichte gehbren, vor das 
a. ö. K. G. gelangen. Aber gegenüber dem Ausdruck des 5 10 
und unter dem Gesichtspunkt, daß Gewalttötigkeitsdelikte leicht 
den Ubergang zu größeren Unruhen bilden können und deshalb 
schneller Aburteilung bedürfen, läßt sich dies nicht ändern. Nur 
de lege ferenda wäre eine Anderung sehr zu wünschen, da durch 
diese Fälle die a. ö. K. G. häufig unnötig belastet werden: haben 
doch bei einem a. o. K. G. die Fälle des gewöhnlichen Wider- 
standes 30—40 00 aller Sachen ausgemacht (Sontag, Denk- 
schrift S. 17s.). Daß neben dem Widerstand mit Gewalt auch der 
viel schwerere tätliche Angriff zu der tätlichen Widersetzung des 
m 10 zu rechnen ist, dürfte aus dem von Cramer angeführten 
Grunde anzunehmen sein. 
Ppürschel, Belagerungsgesetz. 18
	        
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