Sachliche Zuständigkeit. 273
#m 10 zu rechnen sind. Cramer rechnet in erster Reihe zur tät-
lichen Widersetzung den Widerstand „mit Gewalt“, dann aber
auch den tätlichen Angriff, weil § 10 nicht das technische Wort
Widerstand, sondern das weiterfassende Wort „Widersetzung“
gebrauche; Damerow (J.W. 1915 S. 16) will dagegen unter
tätlicher Widersetzung lediglich den tätlichen Angriff verstehen,
weil dies der Absicht des Gesetzes entspreche, das nur den
schwereren Widerstand vor die a.ö. K. G. habe bringen wollen.
Dem steht aber der Wortlaut des Gesetzes entgegen: denn in
erster Reihe wird man, wie Cramer mit Recht sagt, bei dem
Worte Widersetzung an Widerstand zu denken haben; der beiden
gemeinsame Wortsinn ist der der defensiven Tätigkeit, der Abwehr.
Daß ein Widerstand durch Gewalt, d. h. durch Anwendung
physischer Kraft (Olshausen Note 23 zu 113 St. G. B.) einen
tätlichen Widerstand darstellt, unterliegt wohl keinem Zweifel.
Zur Tätlichkeit ist nur eine physische Einwirkung, keine Ver-
letzung der körperlichen Integrität erforderlich (Cramer a. a. O.).
Auch Damerow verlangt bei der von ihm im Einklang mit
der Rechtsprechung des Reichsgerichts gegebenen Begriffs-
bestimmung des tätlichen Angriffs nur eine feindselige Willens-
richtung gegen den Körper des anderen ohne Rücksicht auf den
Erfolg. Zuzugeben ist allerdings, daß damit auch recht harmlose
Vergehen, die sonst vor die Schöffengerichte gehbren, vor das
a. ö. K. G. gelangen. Aber gegenüber dem Ausdruck des 5 10
und unter dem Gesichtspunkt, daß Gewalttötigkeitsdelikte leicht
den Ubergang zu größeren Unruhen bilden können und deshalb
schneller Aburteilung bedürfen, läßt sich dies nicht ändern. Nur
de lege ferenda wäre eine Anderung sehr zu wünschen, da durch
diese Fälle die a. ö. K. G. häufig unnötig belastet werden: haben
doch bei einem a. o. K. G. die Fälle des gewöhnlichen Wider-
standes 30—40 00 aller Sachen ausgemacht (Sontag, Denk-
schrift S. 17s.). Daß neben dem Widerstand mit Gewalt auch der
viel schwerere tätliche Angriff zu der tätlichen Widersetzung des
m 10 zu rechnen ist, dürfte aus dem von Cramer angeführten
Grunde anzunehmen sein.
Ppürschel, Belagerungsgesetz. 18