274 g 10.
Die 88 117 119 St. G. B. werden von Stenglein und
Olshausen, von letzterem auf Grund des 8 8 B. Z. G. der Zu-
ständigkeit der a.ö. K. G. unterworfen; Goldschmidt will sie ohne
Begründung ausschließen. Das erstere ist zutreffend, auch wenn
man mit Olshausen (Note 1 zu § 117 St.G.B.) auf Grund der
Entstehungsgeschichte annimmt, daß diese Bestimmungen be-
grifflich nicht unter den Widerstand gegen die Staatsgewalt
fallen. Denn § 10 spricht ganz allgemein von tätlicher Wider-
setzung, nicht von Widersetzung gegen die Staatsgewalt. Auch
das preußische Recht zur Zeit der Abfassung des B. Z. G. kannte
diese Fälle im Gesetz vom 31. 3. 1837 über die Strafe der Wider-
setzlichkeit bei Forst= und Jaadvergehen.
Ob auch die Beamtennötigung des § 114, wenn sie mit
Gewalt ausgeführt wird, als tätliche Widersetzung aufzufassen
ist, kann zweifelhaft sein, wird aber mit Goldschmidt, Stenglein
und Olshausen zu bejahen sein. Denn auch in der Nötigung
eines Beamten zr einer Handlung, die er nicht vornehmen will,
liegt eine Widersetzung gegen den Willen des Beamten. Daß
der Gesetzgebung diese Folgerung nicht fremd ist, ergibt der
5 196 M. St. G. B., der das entsprechende militärische Delikt gegen-
über dem Vorgesetzten geradezu als „Widersetzung“ bezeichnet.
Die Zerstörung von Eisenbahnen und Telegraphen
regelt das St. G. B. in s## 315 und 317.
Es wird keinem Bedenken unterliegen können, mit Gold-
schmidt, Sontag und Olshausen die Zerstörung von Fernsprech-
und Rohrpostanlagen dazu zu rechnen, die der §## 318. mit der
Strase des # 317 bedroht, um so mehr als auch das St. G. B.
die Fernsprechanlagen direkt zu den Telegraphenanlagen rechnet.
Die fahrlässigen Vergehen der §5 316 und 318 fallen nicht unter
* 10, da diese begrifflich keine Zerstörung oder Beschädigung
voraussetzen (a. A. Stenglein und Ebermayer a.8a. O.).
f) Befreiung von Gefangenen.
Daru#ter sind nicht bloß die §#5s 120—121 St. G. B. zu ver-
stehen so Goldschmidt, Olshausen, Stenglein und Ebermayer),
sondern auch § 347 St.G. B. Diese letztere Bestimmung behandelt