Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Sachliche Zuständigkeit. 275 
dasselbe Delikt wie 8 121 und setzt nur, anders als § 121, voraus, 
daß der Täter Beamter ist. Daraus kann aber nicht hergeleitet 
werden, daß das Verbrechen des 8 347 von der Zuständigkeit 
des a. ö. K. G. ausgenommen sein soll. Auch der Grundgedanke 
des § 10 spricht in keiner Weise dagegen. 
8) Die Meuterei behandelt das St. G. B. nur in 5 122 als 
von Gefangenen begangen. Die militärische Meuterei des § 103 
M. St. G. B. gehört nicht hierher. 
b) Unter Raub sind alle Fälle der s#s 252—259 St. G.B. 
zu verstehen. 
i) Von Plünderung spricht das R. St. G. B. nur in 75 125 
Abs. 2, in dem diejenigen, die bei einem Landfriedensbruch 
Sachen geplündert haben, mit einer verschärften Strafe be- 
droht werden. Es ist zweifelhaft geworden, wie die Zuständig- 
keit der a. ö. K. G. abzugrenzen ist, ob sie sich lediglich auf diesen 
Fall zu beschränken haben (so Olshausen, Dietz D. Str. Z. 1914 
S. 598 und Taschenbuch Bd. 2 S. 150), oder auf diesen Fall 
bei Aburteilung von Zivilpersonen, auf die Fälle der §§ 129 
bis 133, 136 M. St. G. B. bei Aburteilung von Militärpersonen 
(so von Loßberg D.J.Z. 1914 S. 1298 und Goldschmidt a. a. O. 
in Konsequenz der unter II zurückgewiesenen Auffassung); eine 
dritte Meinung (Jacobsohn, D.Z.J. 1915 S. D9) schließt den 
Fall des # 125 Abs. 2 St. G. B. ganz aus, weil hier die Plünderung 
nur straferhöhender Umstand des Landfriedensbruches sei, dieser 
aber der Zuständigkeit des a.. K.G. nicht unterliege und die 
Plünderung nur als selbständiges Delikt zu dessen Zuständig- 
keit gehöre; dagegen will sie die Plünderung im Sinne des 
li10 unter Anlehnung an 5 129 M. St. G. B. und die Definition 
von Olshausen (Note Za zu §* 125 R. St. G. B.) als Diebstahl 
unter Benutzung des Kriegsschreckens auffassen und daher alle 
Diebstahlsfälle der s# 242ff., wenn sie unter Benutzung des 
Kriegsschreckens begangen sind, der Zuständigkeit des a.. K. G. 
unterwerfen (ähnlich Ehrhardt, Arch. f. Mil.-Recht Bd. 6 S. 67f.). 
Schließlich vertritt das O. L.G. Königsberg in seiner Entsch. 
vom 8. 7. 1915 (D. Str. Z. 1915 S. 471, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 
18“
	        
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