Sachliche Zuständigkeit. 275
dasselbe Delikt wie 8 121 und setzt nur, anders als § 121, voraus,
daß der Täter Beamter ist. Daraus kann aber nicht hergeleitet
werden, daß das Verbrechen des 8 347 von der Zuständigkeit
des a. ö. K. G. ausgenommen sein soll. Auch der Grundgedanke
des § 10 spricht in keiner Weise dagegen.
8) Die Meuterei behandelt das St. G. B. nur in 5 122 als
von Gefangenen begangen. Die militärische Meuterei des § 103
M. St. G. B. gehört nicht hierher.
b) Unter Raub sind alle Fälle der s#s 252—259 St. G.B.
zu verstehen.
i) Von Plünderung spricht das R. St. G. B. nur in 75 125
Abs. 2, in dem diejenigen, die bei einem Landfriedensbruch
Sachen geplündert haben, mit einer verschärften Strafe be-
droht werden. Es ist zweifelhaft geworden, wie die Zuständig-
keit der a. ö. K. G. abzugrenzen ist, ob sie sich lediglich auf diesen
Fall zu beschränken haben (so Olshausen, Dietz D. Str. Z. 1914
S. 598 und Taschenbuch Bd. 2 S. 150), oder auf diesen Fall
bei Aburteilung von Zivilpersonen, auf die Fälle der §§ 129
bis 133, 136 M. St. G. B. bei Aburteilung von Militärpersonen
(so von Loßberg D.J.Z. 1914 S. 1298 und Goldschmidt a. a. O.
in Konsequenz der unter II zurückgewiesenen Auffassung); eine
dritte Meinung (Jacobsohn, D.Z.J. 1915 S. D9) schließt den
Fall des # 125 Abs. 2 St. G. B. ganz aus, weil hier die Plünderung
nur straferhöhender Umstand des Landfriedensbruches sei, dieser
aber der Zuständigkeit des a.. K.G. nicht unterliege und die
Plünderung nur als selbständiges Delikt zu dessen Zuständig-
keit gehöre; dagegen will sie die Plünderung im Sinne des
li10 unter Anlehnung an 5 129 M. St. G. B. und die Definition
von Olshausen (Note Za zu §* 125 R. St. G. B.) als Diebstahl
unter Benutzung des Kriegsschreckens auffassen und daher alle
Diebstahlsfälle der s# 242ff., wenn sie unter Benutzung des
Kriegsschreckens begangen sind, der Zuständigkeit des a.. K. G.
unterwerfen (ähnlich Ehrhardt, Arch. f. Mil.-Recht Bd. 6 S. 67f.).
Schließlich vertritt das O. L.G. Königsberg in seiner Entsch.
vom 8. 7. 1915 (D. Str. Z. 1915 S. 471, Pr. Verw. Bl. Bd. 37
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