Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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S. 102) die Ansicht, daß eine Zuständigkeit der a. . K. G. für 
Plünderung überhaupt nicht mehr gegeben sei; der § 10 wolle 
keine neuen Delikte aufstellen, sondern sich nur an die im 
preußischen Strafrecht bereits vorhandenen anlehnen; das 
preußische Zivilstrafgesetzbuch § 284 kenne aber die Plünderung 
ebenso wie R. St. G. B. nur als Tatbestandsmerkmal; §& 10 könne 
also mit Plünderung nur die des § 148 Pr. M. St. G. B. gemeint 
haben, da ja nach den Motiven das a. . K. G. auch Militärpersonen 
habe aburteilen sollen; da diese Zuständigkeit jetzt beseitigt sei, 
so habe § 10 hinsichtlich der Unterstellung der Plünderung unter 
die Zuständigkeit der a. ö. K. G. seine Geltung verloren. Dieser 
Ansicht wird mon sich anschließen müssen. Die Plünderung 
in § 125 Abs. 2 St. G. B. ist kein selbständiges Delikt. Die Be- 
stimmung setzt die Begehung eines selbständigen Delikts, 
eines Landfriedensbruches voraus und läßt nur eine Straf- 
erhöhung eintreten, wenn zu diesem Delikt ein neues Tat- 
bestandsmerkmal hinzutritt. Bei einer anderen Auffassung müßte 
man auch die Rädelsführerei des § 125 Abs. 2 als besonderes 
Delikt auffassen. Gibt es aber kein selbständiges Delikt der 
Plünderung im R. St. G. B., dann fehlt auch eine Zuständigkeit 
für ein solches Delikt. Man denke auch an die praktische Kon- 
sequenz der entgegengesetzten Ansicht. Setzt man den Fall, 
einer von den Tätern des Landfriedensbruches hätte bei dieser 
Gelegenheit sich einen fremden Gegenstand angeeignet, so käme 
dieser eine vor das a. o. K. G., die anderen, einschließlich der Rädels- 
führer, vor das ordentliche Gericht; sollten da zwei Untersuchungen 
geführt werden und sollte dem Rädelsführer als dem Schlimmern 
ein Rechtsmittel gegen das Urteil zustehen, während es dem 
Plünderer versagt isto Abzulehnen ist aber die Auffassung 
Jacobsohns, durch die die Plünderung auf einem Umwege vor 
das a. ö. K. G. gebracht werden soll. Selbstverständlich kann auch 
eine Zivilperson im Inland eine Handlung begehen, die die 
Tatbestandsmerkmale des J 129 M. St. G. B. enthält. Diese 
stellt sich aber nach dem R. St. G. B., das der Aburteilung zu- 
grunde zu legen ist, begrifflich stets als Diebstahl dar. Die Be-
	        
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