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S. 102) die Ansicht, daß eine Zuständigkeit der a. . K. G. für
Plünderung überhaupt nicht mehr gegeben sei; der § 10 wolle
keine neuen Delikte aufstellen, sondern sich nur an die im
preußischen Strafrecht bereits vorhandenen anlehnen; das
preußische Zivilstrafgesetzbuch § 284 kenne aber die Plünderung
ebenso wie R. St. G. B. nur als Tatbestandsmerkmal; §& 10 könne
also mit Plünderung nur die des § 148 Pr. M. St. G. B. gemeint
haben, da ja nach den Motiven das a. . K. G. auch Militärpersonen
habe aburteilen sollen; da diese Zuständigkeit jetzt beseitigt sei,
so habe § 10 hinsichtlich der Unterstellung der Plünderung unter
die Zuständigkeit der a. ö. K. G. seine Geltung verloren. Dieser
Ansicht wird mon sich anschließen müssen. Die Plünderung
in § 125 Abs. 2 St. G. B. ist kein selbständiges Delikt. Die Be-
stimmung setzt die Begehung eines selbständigen Delikts,
eines Landfriedensbruches voraus und läßt nur eine Straf-
erhöhung eintreten, wenn zu diesem Delikt ein neues Tat-
bestandsmerkmal hinzutritt. Bei einer anderen Auffassung müßte
man auch die Rädelsführerei des § 125 Abs. 2 als besonderes
Delikt auffassen. Gibt es aber kein selbständiges Delikt der
Plünderung im R. St. G. B., dann fehlt auch eine Zuständigkeit
für ein solches Delikt. Man denke auch an die praktische Kon-
sequenz der entgegengesetzten Ansicht. Setzt man den Fall,
einer von den Tätern des Landfriedensbruches hätte bei dieser
Gelegenheit sich einen fremden Gegenstand angeeignet, so käme
dieser eine vor das a. o. K. G., die anderen, einschließlich der Rädels-
führer, vor das ordentliche Gericht; sollten da zwei Untersuchungen
geführt werden und sollte dem Rädelsführer als dem Schlimmern
ein Rechtsmittel gegen das Urteil zustehen, während es dem
Plünderer versagt isto Abzulehnen ist aber die Auffassung
Jacobsohns, durch die die Plünderung auf einem Umwege vor
das a. ö. K. G. gebracht werden soll. Selbstverständlich kann auch
eine Zivilperson im Inland eine Handlung begehen, die die
Tatbestandsmerkmale des J 129 M. St. G. B. enthält. Diese
stellt sich aber nach dem R. St. G. B., das der Aburteilung zu-
grunde zu legen ist, begrifflich stets als Diebstahl dar. Die Be-