Sachliche Zuständigkeit. 277
gleitumstände „unter Ausnutzung des Kriegsschreckens“ ändern
an dem Delikt selber nichts, weil das St. G. B. sie als besondere
Tatbestandsmerkmale nicht kennt. Ist die Tat aber Diebstahl,
so fällt sie nicht unter die Zuständigkeit des a.o. K. G. Allerdings
könnte eine solche Plünderung unter Umständen die Begriffs-
merkmale des Raubes enthalten, dann gehört sie vor das a. o. K. G.,
aber nicht als Plünderung, sondern als Raub.
k) Erpressung: 35 253—255 R. St. G. B.
Anders als im bayerischen K.Z. G., das nur das Verbrechen
der Erpressung dem Standgericht zuweist (vgl. von Suttner
S. 28), fällt nach § 10 auch die einfache Erpressung unter die
Zuständigkeit des a.ö. K. G., da, wie gesagt, Verbrechen in §& 10
nicht im Sinne der Dreiteilung des R. St. G. B. aufzufassen ist.
1) Verleitung der Soldaten zur Untreue.
Hierunter ist mit Goldschmidt und Olshausen nur die Ver-
leitung zur Fahnenflucht im Falle des § 141 R. St. G. B. zu
verstehen, nicht aber auch die Aufforderung und Anreizung zum
Ungehorsam gegen Vorgesetzte oder gegen die Einberufung
zum Dienst (5 112 R. St. G. B.), wie Stenglein und Ebermayer
meinen. Denn die Aufforderung und Anreizung ist begrifflich
etwas anderes als die Verleitung, die von Erfolg begleitet sein
muß, was bei Aufforderung oder Anreizung nicht der Fall zu
sein braucht. Aufforderung und Anreizung zum Ungehorsam
fällt aber auf Grund des § dÖd unter die Zuständigkeit des a.ö. K. G.
m) Die Berbrechen und Vergehen gegen 8 8.
Aus der Aufhebung des 7 8 durch § 4 E. G. St. G. B. ist ge-
folgert worden, daß, da § 8 heute keine Handlung mehr mit
Strafe bedrohe, auch im § 10 §F 4 E. G. an seine Stelle zu setzen
sei 'so Kleinfeller Note 1b zu § 10, Nikolai S. 36 und Cramer,
Recht 1915 S. 84, auch Stier-Somlo, Verwaltungsgesetze für
Preußen 1912 S. 288 f.). Hiergegen wendet sich mit Recht das
R. G. IV vom 19. 3. 1915 (Entsch. i. Str. Bd. 49 S. 124 f., auch
Leipz. B. 1915 S. 659ff., Recht 1915 S. 227 Nr. 387, D. Str. Z.
1915 S. 401 f., D. J. S. 1915 S. 613): §& 4 E.G. enthält lediglich
materielles Strafrecht und greift in die rein prozeßrechtlichen