Sachliche Zuständigkeit. 279
Auf Grund des § 8 gehören ferner zur Zuständigkeit des
a. o. K. G. die Verbrechen gegen s 312 und 313. Daß 1 314
nicht dazu zu rechnen ist, wie Stenglein und Ebermayer an-
nehmen, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. Der besonders
qualifizierte Tatbestand des Widerstandes, den §# 8 nennt, gehört
bereits durch die Verweisung des Aufruhrs und der tätlichen
Widersetzung vor das a. v. K.G.
Eine Erweiterung der Zuständigkeit auf die außerdem in
4 E. G. St. G. B. genannten Fälle der z5 322—324 ist aus-
geschlossen, wenn man wie oben annimmt, daß der 5 8 in § 10
durch § 4 E.G. nicht ersetzt wird (ebenso Goldschmidt, Olshausen,
Hertel a. a. O.; a. A. ohne Begründung Rissom in Dietz'’ Taschen-
buch Bd. 2 S. 115).
mn) Die in 9§ 9 mit Strafe bedrohten Bergehen sind dort
im einzelnen aufgezählt, und es bedarf hier keiner besonderen
Begrenzung. Eine Anderung der Zuständigkeit des a. o.K.G.
tritt bei diesen Vergehen auch dann nicht ein, wenn diese gleich-
zeitig nach bestehenden Gesetzen strafbar sind und diese eine höhere
Strafe androhen, so daß eine Bestrafung aus §# 9 entfällt (#o auch
Goldschmidt S. 26, Stenglein und Ebermayer Note 2 zu § 10).
Die Verweisung auf §# 9 in 5 10 hat insofern ebenfalls nur die
Bedeutung einer Vereinfachung an Stelle nochmaliger Auf-
zählung. "
Die Zuständigkeit des a. ö.K.G. erstreckt sich pvaher, wenn
man das Vorstehende zusammenfaßt, auf folgende Bestimmungen
des R. St. G. B.: 988 80—92, 88 113—115, 116 Abs. 2, 117—119
(mit Ausnahme des Widerstandes durch Bedrohung mit Gewalt)
120—122, 141, 211, 249—255, 306—308, 311—313, 347 und
die Vergehen des § 9 B. Z.G.
In der Praxis dieses Krieges haben sich die a. ö. K. G. wohl
kaum mit allen diesen Verbrechen und Vergehen beschäftigt.
Jedoch liegen die Verhältnisse verschieden. Den Hauptbestandteil
werden wohl überall die Vergehen gegen die Verbote des M. B.
aus § 9 b gebildet haben. So sind von 574 Sachen, die dem
a. o. K. G. Metz im Jahre 1915 vorgelegen haben, 550 Vergehen