Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Sachliche Zuständigkeit. 279 
Auf Grund des § 8 gehören ferner zur Zuständigkeit des 
a. o. K. G. die Verbrechen gegen s 312 und 313. Daß 1 314 
nicht dazu zu rechnen ist, wie Stenglein und Ebermayer an- 
nehmen, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. Der besonders 
qualifizierte Tatbestand des Widerstandes, den §# 8 nennt, gehört 
bereits durch die Verweisung des Aufruhrs und der tätlichen 
Widersetzung vor das a. v. K.G. 
Eine Erweiterung der Zuständigkeit auf die außerdem in 
4 E. G. St. G. B. genannten Fälle der z5 322—324 ist aus- 
geschlossen, wenn man wie oben annimmt, daß der 5 8 in § 10 
durch § 4 E.G. nicht ersetzt wird (ebenso Goldschmidt, Olshausen, 
Hertel a. a. O.; a. A. ohne Begründung Rissom in Dietz'’ Taschen- 
buch Bd. 2 S. 115). 
mn) Die in 9§ 9 mit Strafe bedrohten Bergehen sind dort 
im einzelnen aufgezählt, und es bedarf hier keiner besonderen 
Begrenzung. Eine Anderung der Zuständigkeit des a. o.K.G. 
tritt bei diesen Vergehen auch dann nicht ein, wenn diese gleich- 
zeitig nach bestehenden Gesetzen strafbar sind und diese eine höhere 
Strafe androhen, so daß eine Bestrafung aus §# 9 entfällt (#o auch 
Goldschmidt S. 26, Stenglein und Ebermayer Note 2 zu § 10). 
Die Verweisung auf §# 9 in 5 10 hat insofern ebenfalls nur die 
Bedeutung einer Vereinfachung an Stelle nochmaliger Auf- 
zählung. " 
Die Zuständigkeit des a. ö.K.G. erstreckt sich pvaher, wenn 
man das Vorstehende zusammenfaßt, auf folgende Bestimmungen 
des R. St. G. B.: 988 80—92, 88 113—115, 116 Abs. 2, 117—119 
(mit Ausnahme des Widerstandes durch Bedrohung mit Gewalt) 
120—122, 141, 211, 249—255, 306—308, 311—313, 347 und 
die Vergehen des § 9 B. Z.G. 
In der Praxis dieses Krieges haben sich die a. ö. K. G. wohl 
kaum mit allen diesen Verbrechen und Vergehen beschäftigt. 
Jedoch liegen die Verhältnisse verschieden. Den Hauptbestandteil 
werden wohl überall die Vergehen gegen die Verbote des M. B. 
aus § 9 b gebildet haben. So sind von 574 Sachen, die dem 
a. o. K. G. Metz im Jahre 1915 vorgelegen haben, 550 Vergehen
	        
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