Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Sachliche Zuständigkeit. 281 
lichen St. G. B. zugrunde zu legen: Landesverrat, tätliche Wider- 
setzung, Gefangenenbefreiung, Meuterei bedeuten in 8 10 lediglich 
die im R. St. G. B. definierten und mit Strafe bedrohten Delikte. 
Nur die Teilnahme an solchen fällt in den Wirkungskreis der 
a. O. K.G. Die im M. St. G. B. mit Strafe bedrohten Delikte 
der oben genannten Art fallen nicht in denselben, daher auch 
nicht die Teilnahme an einem solchen, selbst wenn die Teilnehmer 
Zivilpersonen sind. Soweit dagegen Delikte von Militärpersonen 
nach R. St. G. B. zu beurteilen sind — dahin gehört auch der 
Hochverrat und der Kriegsverrat der IS 56—57 M. St. G. B. — 
ist die Teilnahme an diesen eine solche an Delikten, wie sie der 
610 meint, und untersteht deshalb dem a. o.K.G. 
Ebenso wie die Teilnahme gehört auch der Bersuch der zu 1 
genannten Delikte, soweit er nach R. St. G. B. strafbar ist, vor das 
a. o. K. G. (so auch Goldschmidt a. a. O). Ein strafbarer Versuch 
ist möglich bei Hoch= und Landesverrat, Mord, bei dem guali- 
fizierten Fall der Meuterei des § 122 Abs. 3 R. St. G. B. (nicht 
unzweifelhaft vgl. Olshausen Note 10 zu §# 122), bei dem Raub, 
der Erpressung, der Verleitung zur Desertion, der vorsätzlichen 
Brandstiftung und Herbeiführung einer Überschwemmung, bei 
Zerstörung von Eisenbahnen (nicht auch Telegraphen= und 
Fernsprechanlagen) und bei Gefangenenbefreiung im Falle der 
88 121 und 347. 
3. Ideal- und Realkonkurrenz. 
a) Verletzt ein und dieselbe Handlung mehrere Gesetze 
(Idealkonkurrenz), deren eines die Zuständigkeit des a. o. K. G., 
deren anderes die des ordentlichen Gerichtes begründen würde, 
so ergibt sich die Streitfrage, ob nur eines dieser Gerichte ent- 
scheiden soll, und welches derselben, oder ob jedes Gericht über 
das zu seiner Zuständigkeit gehörige Delikt entscheiden soll, 
wobei wieder das Verhältnis der beiden urteile zueinander 
im Hinblick auf § 73 zu erwägen ist. 
Olshausen (Goltd. Arch. Bd. 61 S. 507) nimmt ohne nähere 
Begründung an, daß in diesem Falle das a.ö. K. G. die Tat in 
ihrem ganzen Umfange abzuurteilen hat, auch soweit strafbare
	        
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