Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

282 8 10. 
Handlungen in Betracht kommen, die nicht zu seiner Zuständig- 
keit gehören. Hertel (J. W. 1915 S. 740, vgl. aber auch derselbe 
Recht 1915 S. 634f.) und das a. ö. K. G. Oppeln in den beiden 
Entsch. vom 3. 11. und 1. 12. 1914 (D. Str. S. 1915 S. 91f.) da- 
gegen sind der Ansicht, doß es darauf ankommt, welches der 
mehreren Strafgesetze das schwerste sei: begründe dieses die 
Zuständigkeit des a.o. K. G., so sei letzteres für die ganze Tat 
zuständig, anderenfalls gehöre die ganze Tat vor die ordent- 
lichen Gerichte. Hertel begründet dies damit, daß nach dem 
Prinzip des g 73 der Tatbestand des dem Angeklagten günstigeren 
Gesetzes von dem Tatbestand des ihm ungünstigeren absorbiert 
werde; das Delikt gegen das günstigere Gesetz gehe vollständig 
in dem anderen unter; das härtere Strafgesetz bestimme den 
Charakter der Handlung und damit auch allein die Zuständigkeit; 
nur so werde auch der nicht zu umgehende Grundsatz „ne bis 
in idem“ verwirklicht; auch habe dieser Standpunkt erhebliche 
Zweckmäßigkeitsgründe für sich. 
Demgegenüber stehen Damerow (J.W. 1915 S. 16), Müller 
(Recht 1915 S. 43), Cramer (Recht 1915 S. 84), Goldschmidt 
S. 27 und auch Hertel (Recht 1915 S. 634 f.) auvf dem Stand- 
punkt, daß die Tat doppelt abzuurteilen sei; und zwar habe 
jedes Gericht das zu seiner Zuständigkeit gehörende Delikt ab- 
zuurteilen; es dürfe jedoch nicht eine doppelte Bestraft ig# ein- 
treten, vielmehr sei das frühere Urteil bei dem zweiten zu berück- 
sichtigen. Diese Ansicht ist vom Reichsgericht in den Entsch. IV. 
vom 17. 9. 1915 (Entsch. i. Str. Bd. 49 S. 272ff., Recht 1915 
S. 556 Nr. 981) und V vom 21. 12. 1915 (Leipz. Z. 1916 S. 2202 
und 4736, Recht 1916 S. 77 Nr. 119) mit folgenden Gründen 
gebilligt worden: „Die Aburteilung durch ein a. u. K. G. bewirkt 
nicht den Verbrauch der Strafklage wegen des in Tateinheit 
begangenen gemeinen Verbrechens; es ist aber bei der Ab- 
urteilung des letzteren der Grundsatz des § 73 R. St. G. B. zu 
berücksichtigen und nur eine Strafe zu erkennen.“ 
Diese Ansicht ist auch die zutreffende; die entgegengesetzte 
Ansicht läßt sich, wenn auch gewisse Zweckmäßigkeitsgründe für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.