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entweder bei Erlaß des zeitlich späteren Urteiles oder in einer
besonderen Nachtragsentscheidung, auf die 5 494 St. P. O. an-
zuwenden ist: so auch R.G. IV vom 26. 2. 1915 (Entsch. i. Str.
Bdb. 49 S. 93f., D. J. B. 1915 S. 620) in eingehender Begründung.
4. Die Zuständigkeit des a. ö. K.G. ist ferner dadurch be-
dingt, daß die zu seiner Zuständigkeit gehörigen Verbrechen
und Vergehen nach der Erklärung und Bekanntmachung des
Kriegs= oder Belagerungszustandes begangen oder fort-
gesetzte Verbrechen sind. Der maßgebende Zeitpunkt ist auch
hier, wie dies obe.n für den § 4 angenommen worden ist, der Zeit-
punkt der „Berkündung" der Erklärung im Sinne des § 3, nicht
der Zeitpunkt des „zur allgemeinen Kennt us bringen“; denn
von der Erfüllung einer bloßen Sollvorschrift kann die Be-
gründung der Zuständigkeit des a. ö. K. G. nicht abhängig gemacht
werden (vgl. auch Bem. III zu §# 4).
Alle nach diesem Zeitpunkt begangenen Handlungen gegen
die in § 10 bezeichneten Strafgesetze fallen unter die Zuständig-
keit des a. ö. K. G., auch wenn die Einsetzung desselben erst nach-
träglich erfolgt und die Sache inzwischen bei ordentlichen Gerichten
anhängig geworden ist. Sobald das a. o. K. G. eingesetzt ist, hat
das ordentliche Gericht sie an das erstere abzugeben. Ist das
Hauptverfahren bereits eröffnet, so ist das Verfahren durch
Beschluß und, falls die Unzuständigkeit erst in der Hauptverhand-
lung eintritt, durch Urteil einzustellen. Ist bereits ein uUrteil
ergangen, dieses aber infolge Einlegung eines Rechtsmittels
oder mangels Ablauf der Rechtsmittelfrist noch nicht rechts-
kräftig geworden, so greift auch in diesem Falle die Zuständigkeit
des a. ö. K. G. durch: das Urteil wird unwirksam. In der Rechts-
mittelinstanz ist das Verfahren unter Aufhebung des ersten
Urteils durch Urteil einzustellen. Ist ein Rechtsmittel nicht ein-
gelegt, so hat das erkennende Gericht das Urteil durch Beschluß
aufzuheben, das Verfahren einzustellen und die Sache vor das
a. o. K. G. zu verweisen: so auch von Suttner S. 24f., der dies
aber nicht besonders glücklich aus dem Zweck des kriegsgericht-
lichen Verfahrens folgert. Es ergibt sich dies vielmehr aus der