Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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entweder bei Erlaß des zeitlich späteren Urteiles oder in einer 
besonderen Nachtragsentscheidung, auf die 5 494 St. P. O. an- 
zuwenden ist: so auch R.G. IV vom 26. 2. 1915 (Entsch. i. Str. 
Bdb. 49 S. 93f., D. J. B. 1915 S. 620) in eingehender Begründung. 
4. Die Zuständigkeit des a. ö. K.G. ist ferner dadurch be- 
dingt, daß die zu seiner Zuständigkeit gehörigen Verbrechen 
und Vergehen nach der Erklärung und Bekanntmachung des 
Kriegs= oder Belagerungszustandes begangen oder fort- 
gesetzte Verbrechen sind. Der maßgebende Zeitpunkt ist auch 
hier, wie dies obe.n für den § 4 angenommen worden ist, der Zeit- 
punkt der „Berkündung" der Erklärung im Sinne des § 3, nicht 
der Zeitpunkt des „zur allgemeinen Kennt us bringen“; denn 
von der Erfüllung einer bloßen Sollvorschrift kann die Be- 
gründung der Zuständigkeit des a. ö. K. G. nicht abhängig gemacht 
werden (vgl. auch Bem. III zu §# 4). 
Alle nach diesem Zeitpunkt begangenen Handlungen gegen 
die in § 10 bezeichneten Strafgesetze fallen unter die Zuständig- 
keit des a. ö. K. G., auch wenn die Einsetzung desselben erst nach- 
träglich erfolgt und die Sache inzwischen bei ordentlichen Gerichten 
anhängig geworden ist. Sobald das a. o. K. G. eingesetzt ist, hat 
das ordentliche Gericht sie an das erstere abzugeben. Ist das 
Hauptverfahren bereits eröffnet, so ist das Verfahren durch 
Beschluß und, falls die Unzuständigkeit erst in der Hauptverhand- 
lung eintritt, durch Urteil einzustellen. Ist bereits ein uUrteil 
ergangen, dieses aber infolge Einlegung eines Rechtsmittels 
oder mangels Ablauf der Rechtsmittelfrist noch nicht rechts- 
kräftig geworden, so greift auch in diesem Falle die Zuständigkeit 
des a. ö. K. G. durch: das Urteil wird unwirksam. In der Rechts- 
mittelinstanz ist das Verfahren unter Aufhebung des ersten 
Urteils durch Urteil einzustellen. Ist ein Rechtsmittel nicht ein- 
gelegt, so hat das erkennende Gericht das Urteil durch Beschluß 
aufzuheben, das Verfahren einzustellen und die Sache vor das 
a. o. K. G. zu verweisen: so auch von Suttner S. 24f., der dies 
aber nicht besonders glücklich aus dem Zweck des kriegsgericht- 
lichen Verfahrens folgert. Es ergibt sich dies vielmehr aus der
	        
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