Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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teilweise nach diesem Zeitpunkt begangen ist und ein Verfahren 
vor dem ordentlichen Gericht erst nach diesem Zeitpunkt ein- 
geleitet wird, gelten, sobald vor rechtskräftiger Aburteilung 
a. o. N. G. eingesetzt werden, die oben erwähnten Grundsätze. 
5. Das Delikt muß an einem Ort begangen werden, welcher 
innerhalb des in Kriegszustand erklärten Gebietes liegt, um die 
Zuständigkeit des a. ö. K. G. zu begründen. Ort der Begehung 
ist dabei nicht nur der Ort, an dem der Täter selbst seinen Willen 
betätigt, sondern auch derjenige, an welchem seine Werkzeuge 
tätig geworden sind (Goldschmidt S. 28; auch R.G. III vom 
22. 3. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 6982). 
Um das einzelne a.o. K. G. in Tätigkeit zu setzen, muß der 
Ort der Begehung in seinem vom M. B. festgelegten Sprengel 
gelegen sein. Es kann aber auch keinem Bedenken unterliegen 
und entspricht durchaus dem Zweck der Beschleunigung, dem 
die a. ö. K. G. dienen sollen, wenn man in Anlehnung an 5 20 
der Vollzugs-Vorschrift zum bayerischen K. Z. G. daneben auch 
dasjenige a.ö. K. G. für zuständig erklärt, in dessen Bezirk der 
Täter wohnt oder sich aufhält oder ergriffen wird. In diesem 
letzteren Falle tritt wieder der obige Grundsatz ein, daß der Be- 
gehungsort überhaupt innerhalb des in Kriegszustand erklärten 
Gebietes liegen muß (ebenso Goldschmidt S. 29). Unter mehreren 
sonach zuständigen a.o. K. G. wird dasjenige den Vorzug haben, 
das in der Sache zuerst tätig gewesen ist (ebenso #§ 20 Vollzugs- 
Vorschrift). 
Voraussetzung dafür, daß ein a.o.K. G. in Tätigkeit tritt, 
ist natürlich ferner, daß an dem Orte, an dem einer der genannten 
Gerichtsstände begründet ist, überhaupt ein a.. K. G. eingesetzt 
ist. Fehlt es an einem solchen, so bleibt es bei del Zuständigkeit 
des ordentlichen Gerichts, auch wenn an anderen Orten des in 
Kriegszustand erklärten Gebiets a. . K. G. eingesetzt sind (R.G. IV 
vom 26. 3. 1915, D. Str. Z. 1915 S. 401, D.J.Z. 1915 S. 614). 
6. Sind die a.ob. K. G. nach dem Vorhergesagten für eine 
Sache zuständig, so unterliegt ihnen nach der ausdrücklichen 
Bestimmung des *10 nicht nur die Aburteilung, sondern auch
	        
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