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teilweise nach diesem Zeitpunkt begangen ist und ein Verfahren
vor dem ordentlichen Gericht erst nach diesem Zeitpunkt ein-
geleitet wird, gelten, sobald vor rechtskräftiger Aburteilung
a. o. N. G. eingesetzt werden, die oben erwähnten Grundsätze.
5. Das Delikt muß an einem Ort begangen werden, welcher
innerhalb des in Kriegszustand erklärten Gebietes liegt, um die
Zuständigkeit des a. ö. K. G. zu begründen. Ort der Begehung
ist dabei nicht nur der Ort, an dem der Täter selbst seinen Willen
betätigt, sondern auch derjenige, an welchem seine Werkzeuge
tätig geworden sind (Goldschmidt S. 28; auch R.G. III vom
22. 3. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 6982).
Um das einzelne a.o. K. G. in Tätigkeit zu setzen, muß der
Ort der Begehung in seinem vom M. B. festgelegten Sprengel
gelegen sein. Es kann aber auch keinem Bedenken unterliegen
und entspricht durchaus dem Zweck der Beschleunigung, dem
die a. ö. K. G. dienen sollen, wenn man in Anlehnung an 5 20
der Vollzugs-Vorschrift zum bayerischen K. Z. G. daneben auch
dasjenige a.ö. K. G. für zuständig erklärt, in dessen Bezirk der
Täter wohnt oder sich aufhält oder ergriffen wird. In diesem
letzteren Falle tritt wieder der obige Grundsatz ein, daß der Be-
gehungsort überhaupt innerhalb des in Kriegszustand erklärten
Gebietes liegen muß (ebenso Goldschmidt S. 29). Unter mehreren
sonach zuständigen a.o. K. G. wird dasjenige den Vorzug haben,
das in der Sache zuerst tätig gewesen ist (ebenso #§ 20 Vollzugs-
Vorschrift).
Voraussetzung dafür, daß ein a.o.K. G. in Tätigkeit tritt,
ist natürlich ferner, daß an dem Orte, an dem einer der genannten
Gerichtsstände begründet ist, überhaupt ein a.. K. G. eingesetzt
ist. Fehlt es an einem solchen, so bleibt es bei del Zuständigkeit
des ordentlichen Gerichts, auch wenn an anderen Orten des in
Kriegszustand erklärten Gebiets a. . K. G. eingesetzt sind (R.G. IV
vom 26. 3. 1915, D. Str. Z. 1915 S. 401, D.J.Z. 1915 S. 614).
6. Sind die a.ob. K. G. nach dem Vorhergesagten für eine
Sache zuständig, so unterliegt ihnen nach der ausdrücklichen
Bestimmung des *10 nicht nur die Aburteilung, sondern auch