Sachliche Zuständigkeit. 289
die Untersuchung der Sache. Es findet also weder ein Er-
mittelungsverfahren durch die ordentliche Staatsanwaltschaft
noch eine Untersuchung durch den Untersuchungsrichter des
ordentlichen Gerichtes statt. Bielmehr ist die ganze Sache von
vornherein beim a.o. K. G. anhängig zu machen (so auch Cramer,
Recht 1915 S.81 f.). Insofern ist daher die viel genannte Außerung
des Regierungskommissars Fleck bei Beratung des Gesetzes
falsch: „Wenn Fälle vorkommen, die sich zur Verweisung vor
das a. o. K. G. eignen sollten, soll der M. B. die Sachen soweit
vorbereiten lassen, bis sie dem a. ö. K. G. zur Aburteilung vorgelegt
werden können,“ d. h. also, das a. ö. K. G. dürfe nur in Funktion
treten, wenn ihm eine Sache zur Aburteilung vorgelegt werde.
Diese Außerung widerspricht, soweit sie dem a. v. K. G. eine rein
urteilende Tätigkeit zuweist, dem Wortlaut des Gesetzes und
beleuchtet daher so recht den Wert derartiger Außerungen für
die Gesetzesauslegung. Wer das Ermittelungsverfahren zu führen
hat und in welcher Weise es zu führen ist, darüber vgl. Bem. 1 C
zu §5 11 und 12 und II zu § 13.
7. Die Einführung des amtsrichterlichen Strafbefehls für
Vergehen gegen 9b durch die Bundesratsverordnung zur
Entlastung der Strafgerichte vom 7.10. 1915 (R. G. Bl. S. 631)
ändert an der Zuständigkeit des a.. K. G. nichts und begründet
insbesondere nicht für die Bezirke der a. o. K. G. eine doppelte
Zuständigkeit der a. u. K. G. einerseits, der Staatsanwaltschaft
und des Amtsgerichts andererseits (ebenso Fleischmann, D.J. Z.
1915 S. 1120 f.; a. A. anscheinend Mamroth, J.W. 1915
S. 1231). Die Zuständigkeit des a.. K. G. für Vergehen gegen
z9b ist auf Grund des # 10 eine ausschließliche. Diese aus-
schließliche Zuständigkeit kann nur durch Gesetz geändert werden,
nicht aber durch eine wirtschaftliche Maßnahme des Bundes-
rats auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 4. 8. 1914.
Dem a. o.K.G. verbleibt demnach der erste Zugriff auch bei
Vergehen gegen 58 9b. Dann kann aber das a. . K. G. nach
dem bisherigen Stande des Gesetzes nicht mehr einen amts-
richterlichen Strafbefehl herbeiführen, da die Verweisung einer
Pürschel, Belagerungsgesetz 19