Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Sachliche Zuständigkeit. 289 
die Untersuchung der Sache. Es findet also weder ein Er- 
mittelungsverfahren durch die ordentliche Staatsanwaltschaft 
noch eine Untersuchung durch den Untersuchungsrichter des 
ordentlichen Gerichtes statt. Bielmehr ist die ganze Sache von 
vornherein beim a.o. K. G. anhängig zu machen (so auch Cramer, 
Recht 1915 S.81 f.). Insofern ist daher die viel genannte Außerung 
des Regierungskommissars Fleck bei Beratung des Gesetzes 
falsch: „Wenn Fälle vorkommen, die sich zur Verweisung vor 
das a. o. K. G. eignen sollten, soll der M. B. die Sachen soweit 
vorbereiten lassen, bis sie dem a. ö. K. G. zur Aburteilung vorgelegt 
werden können,“ d. h. also, das a. ö. K. G. dürfe nur in Funktion 
treten, wenn ihm eine Sache zur Aburteilung vorgelegt werde. 
Diese Außerung widerspricht, soweit sie dem a. v. K. G. eine rein 
urteilende Tätigkeit zuweist, dem Wortlaut des Gesetzes und 
beleuchtet daher so recht den Wert derartiger Außerungen für 
die Gesetzesauslegung. Wer das Ermittelungsverfahren zu führen 
hat und in welcher Weise es zu führen ist, darüber vgl. Bem. 1 C 
zu §5 11 und 12 und II zu § 13. 
7. Die Einführung des amtsrichterlichen Strafbefehls für 
Vergehen gegen 9b durch die Bundesratsverordnung zur 
Entlastung der Strafgerichte vom 7.10. 1915 (R. G. Bl. S. 631) 
ändert an der Zuständigkeit des a.. K. G. nichts und begründet 
insbesondere nicht für die Bezirke der a. o. K. G. eine doppelte 
Zuständigkeit der a. u. K. G. einerseits, der Staatsanwaltschaft 
und des Amtsgerichts andererseits (ebenso Fleischmann, D.J. Z. 
1915 S. 1120 f.; a. A. anscheinend Mamroth, J.W. 1915 
S. 1231). Die Zuständigkeit des a.. K. G. für Vergehen gegen 
z9b ist auf Grund des # 10 eine ausschließliche. Diese aus- 
schließliche Zuständigkeit kann nur durch Gesetz geändert werden, 
nicht aber durch eine wirtschaftliche Maßnahme des Bundes- 
rats auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 4. 8. 1914. 
Dem a. o.K.G. verbleibt demnach der erste Zugriff auch bei 
Vergehen gegen 58 9b. Dann kann aber das a. . K. G. nach 
dem bisherigen Stande des Gesetzes nicht mehr einen amts- 
richterlichen Strafbefehl herbeiführen, da die Verweisung einer 
Pürschel, Belagerungsgesetz 19
	        
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