Organe der Erklärung des Kriegszustandes. 29
ihr sind im wesentlichen die in der Literaturübersicht erwähnten
Einzelabhandlungen zum B. Z. G. gewidmet.
Die ältere staatsrechtliche Literatur (Thudichum S. 294,
v. Mohl S. 90ff, v. Rönne Bd. I S. 87fff.) stellt sich auf einen
unbedingt bejahenden Standpunkt für den Fall des Belagerungs-
zustandes im Frieden wegen Aufruhrs, während im Fall des
Krieges v. Mohl nur dem Kaiser das Recht zur Erklärung des
Kriegszustandes zuerkennt, v. Rönne dagegen es auch den Landes-
herren ein räumt mit der Maßgabe, daß der vom Kaiser erklärte
Kriegszustand dem durch die Landesherren erklärten vorgeht.
Sie begründen dies damit, daß eine ausdrückliche Aufhebung
des Rechts der Landesherren zur Erklärung des Bel. Zust. sowie
der betr. Landesgesetze durch die Reichsverfassung nicht statt-
gefunden hat und sie daher noch fortbestehen. Auch Meyer
(Verw. Recht Bd. 1 § 66) steht aus denselben Gründen auf diesem
Standpunkt und läßt eine Erklärung des Belagerungszustandes
durch das Staatsministerium, unter Umständen durch die M. B.,
also in Gemäßheit des 5 2 B. B. G. zu.
Demgegenüber hat die zurzeit herrschende Staatsrechts-
lehre nach dem Vorgang von Laband und Haenel die Frage
glatt verneint und nur noch einen reichsgesetzlichen, vom Kaiser
erklärten Kr. Zust. für zulässig erachtet. Laband IV (4. Aufl.
S. 45, 5. Aufl. S. 48 f.) begründet dies folgendermaßen: a) das
Recht zur Erklärung des Kriegszustandes sei ein Ausfluß des
militärischen Oberbefehls; denn der Art. 68, der das Recht
sormuliere, fünde sich im Abschnitt „Reichskriegswesen“; nach dem
Wortlaute der Bundesverfassung stehe das Recht dem „Bundes-
feldherrn", nicht dem Bundespräsidium zu; in den keiserlichen
Oberbefehl dürften die Einzelstaaten nicht eingreifen, insbesondere
dürften sie nicht dem M. B. die gesamte Zivilverwaltung und die
Verantwortlichkeit für diese übertragen; daran ändere auch das
Recht der Bundesfürsten zur Requisition von Truppen nach
Art. 66 R. Verf. nichts; b) mit der Verhängung des Bel. Zust.
sei aber auch eine Veränderung des St. G. B. und bei Einsetzung
von Kriegsgerichten auch eine Veränderung der Gerichtsverfassung