Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

290 8 10. 
Sache an den ordentlichen Richter nur durch Urteil im Falle 
der Unzuständigkeit des a. o. K.G. möglich ist. Das a.o. K. G. 
selbst kann einen Strafbefehl nicht erlassen (vgl. Bem. IIC zu 
13). Die dadurch entstandene Lücke — denn auch für die 
Bezirke der a. ö. K. G. hat sich die Notwendigkeit eines erleichterten 
Verfahrens zur Entlastung dieser Gerichte herausgestellt — hat 
jetzt die Bundesratsverordnung vom 21. 9. 1916 (R. G. Bl. 
S. 1067) durch eine Erweiterung der Zulässigkeit der Ver- 
weisung an das ordentliche Gericht ausgefüllt, was auch als 
wirtschaftliche Maßregel als zulässig anzusehen ist. Das a. ö. K. G. 
kann nunmehr bei Vergehen gegen § 9 b ohne mündliche Ver- 
handlung auf Antrag des B. E. die Sache an das ordentliche 
Gericht verweisen. Der Antrag des B. E. ist vor der Ladung 
des Beschuldigten zur Hauptverhandlung zu stellen, also bevor 
das a. o. K. G. mit der Sache als erkennendes Gericht befaßt ist 
(ogl. Bem. II 3 Ab zu §3 13). Mit der Verweisung, die 
endgültig ist (vgl. unten Bem. 8), geht daher die Sache an 
die Staatsanwaltschaft. Diese kann nunmehr beim Amtsgericht 
den Erlaß des Strafbefehls beantragen. Auch bei Ablehnung 
dieses bleibt die Sache im ordentlichen Verfahren anhängig. 
8. Zu erörtern bleibt noch die Frage eines etwaigen negativen 
Kompetenzkonfliktes zwischen dem a. ö. K.G. und dem ordent- 
lichen Gericht. Blanckmeister (Recht 1915 S. 417) meint, daß 
hier eine offenbare Lücke im Gesetz vorhanden sei, die nur durch 
Gesetz ausgefüllt werden könne. Aber das ist m. E. nicht erforder- 
lich. Richtig ist allerdings, daß weder die Königl. Verordnung 
vom 1. 8. 1879 betr. Kompetenzkonflikte, die sich lediglich auf 
das Verhältnis zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungs- 
gerichten bzw. Verwaltungsbehörden bezieht, noch §§ 14, 19 
St. P.O. anzuwenden sind, letztere wegen des Mangels eines 
gemeinschaftlichen oberen Gerichts. Dagegen finden sich in § 14 
Abs. 2 und 3 E. G. M. St. G. O. Bestimmungen über Kompetenz- 
konflikte zwischen einem Sondergericht, dem Militärgericht und 
dem ordentlichen Gericht dahingehend: hat das Militärgericht 
durch nicht mehr anfechtbare Entscheidung seine Unzuständigkeit
	        
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