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Sache an den ordentlichen Richter nur durch Urteil im Falle
der Unzuständigkeit des a. o. K.G. möglich ist. Das a.o. K. G.
selbst kann einen Strafbefehl nicht erlassen (vgl. Bem. IIC zu
13). Die dadurch entstandene Lücke — denn auch für die
Bezirke der a. ö. K. G. hat sich die Notwendigkeit eines erleichterten
Verfahrens zur Entlastung dieser Gerichte herausgestellt — hat
jetzt die Bundesratsverordnung vom 21. 9. 1916 (R. G. Bl.
S. 1067) durch eine Erweiterung der Zulässigkeit der Ver-
weisung an das ordentliche Gericht ausgefüllt, was auch als
wirtschaftliche Maßregel als zulässig anzusehen ist. Das a. ö. K. G.
kann nunmehr bei Vergehen gegen § 9 b ohne mündliche Ver-
handlung auf Antrag des B. E. die Sache an das ordentliche
Gericht verweisen. Der Antrag des B. E. ist vor der Ladung
des Beschuldigten zur Hauptverhandlung zu stellen, also bevor
das a. o. K. G. mit der Sache als erkennendes Gericht befaßt ist
(ogl. Bem. II 3 Ab zu §3 13). Mit der Verweisung, die
endgültig ist (vgl. unten Bem. 8), geht daher die Sache an
die Staatsanwaltschaft. Diese kann nunmehr beim Amtsgericht
den Erlaß des Strafbefehls beantragen. Auch bei Ablehnung
dieses bleibt die Sache im ordentlichen Verfahren anhängig.
8. Zu erörtern bleibt noch die Frage eines etwaigen negativen
Kompetenzkonfliktes zwischen dem a. ö. K.G. und dem ordent-
lichen Gericht. Blanckmeister (Recht 1915 S. 417) meint, daß
hier eine offenbare Lücke im Gesetz vorhanden sei, die nur durch
Gesetz ausgefüllt werden könne. Aber das ist m. E. nicht erforder-
lich. Richtig ist allerdings, daß weder die Königl. Verordnung
vom 1. 8. 1879 betr. Kompetenzkonflikte, die sich lediglich auf
das Verhältnis zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungs-
gerichten bzw. Verwaltungsbehörden bezieht, noch §§ 14, 19
St. P.O. anzuwenden sind, letztere wegen des Mangels eines
gemeinschaftlichen oberen Gerichts. Dagegen finden sich in § 14
Abs. 2 und 3 E. G. M. St. G. O. Bestimmungen über Kompetenz-
konflikte zwischen einem Sondergericht, dem Militärgericht und
dem ordentlichen Gericht dahingehend: hat das Militärgericht
durch nicht mehr anfechtbare Entscheidung seine Unzuständigkeit