Absätze 2 und 3. 291
ausgesprochen, so kann das ordentliche Gericht sich nicht mehr
deshalb für unzuständig erklären, weil die Militärgerichtsbarkeit
Platz greife, und umgekehrt; einer analogen Anwendung dieser
Bestimmung auf das Verhältnis eines anderen Sondergerichts
zum ordentlichen Gericht dürfte bei dem Schweigen des B. Z. G.
nichts im Wege stehen, auch dann. nicht, wenn man wie bier die
a. ö. K. G. nicht für Organe der Militärgerichtsbarkeit ansieht
(derselben Ansicht Goldschmidt S. 31, anders anschei iend
Damerow, J. W. 1915 S. 16, der eine analoge Anwendung ohne
Angabe von Gründen für ausgeschlossen hält).
Hat sich sonach ein a. ö. K. G. für unzuständig erklärt und die
Sache durch Urteil (s 13 Ziff.4) an das ordentliche Gericht ver-
wiesen, so ist das letztere an dieses Urteil hinsichtlich der Frage
der Zuständigkeit gebunden. Die Tat unterliegt dann in vollem
Umfange seiner Aburtellung; auch wenn das a.o. K. G. sich des-
wegen für unzuständig erklärt hat, weil es nicht für festgestellt
erachtet hat, daß bei einem fortgesetzten Verbrechen noch einzelne
Handlungen nach Erklärung des Kriegszustandes begangen sind,
ist das ordentliche Gericht für die ganze Tat zuständig, mag sie
nun in der Zeit vor oder nach Erklärung des Kriegszustandes
begangen sein (R.G. II und III vom 5. 11. 1914, D.J.Z. 1914
S. 1386 f.), also selbst dann, wenn nachträglich eine Fortsetzung
des Verbrechens nach Erklärung des Kriegszustandes einwand-
frei festgestellt wird. Dasselbe gilt aber auch, wenn das ordent-
liche Gericht sich für unzuständig erklärt und die Sache an das
a. u. K. G. verweist.
IV. Absatz 2 enthält nur eine Ü8bergangsvorschrift des
preußischen Gesetzes und ist heute bedeutungslos geworden.
V. Absatz 3 ist nicht Reichsrecht geworden. Er enthält
nur eine Bestimmung über die Strafvollstreckung aus Urteilen
des a.b. K.G. — und gehört insofern überhaupt nicht in den
§* 10, sondern in den § 13 Ziffer 7 — für den Fall, daß der Be-
lagerungszustand in Friedenszeiten vom M. B. erklärt ist und
dieser gleichzeitig oder auch nachträglich den Artikel 7 außer Kraft
gesetzt hat. Da diese Art der Erklärung des Belagerungszustandes
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