Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

294 IK 11, 12. 
Als Gerichtsschreiber wird zur Führung des 
Protokolls ein von dem Vorsitzenden des Kriegs- 
gerichts zu bezeichnender und von ihm zu ver- 
eidigender Beamter der Zivilverwaltung hinzu- 
gezogen. 
I. Die Gerichtspersonen, die für das a.o. K. G. in Frage 
kommen, sind die fünf Mitglieder, der Gerichtsschreiber, der 
Berichterstatter (B.E.) und der M. B. 
A. Das a. o. K.G. selbst besteht nach § 11 aus den fünf richter- 
lichen Mitgliedern, von denen zwei richterliche Zivilbeamte, 
drei Offiziere sind. 
1. Die richterlichen Zivilbeamten. 
a) Sie sind von dem Vorstand des Zivilgerichtes des Ortes 
„zu bezeichnen“. 
Unter Ort ist in diesem Falle lediglich der Ort zu verstehen, 
an dem das a. o. K. G. eingesetzt wird, an dem es seinen Sitz hat. 
Mit dem örtlichen Umfange des Kriegszustandes hat es nichts 
zu tun. Das ergibt sich aus der Fassung des Gesetzes: wo dieses 
eine örtliche Bezeichnung mit dem örtlichen Umfang des Kriegs- 
zustandes in Verbindung bringen will, gebraucht es stets die 
Worte „Ort oder Distrikt"“ so 35 7 und 9) oder nur „Distrikt oder 
Bezirk“ (so § 5). Der Gebrauch des Wortes „Ort“ allein weist 
daher auf eine Beschränkung hin. Dazu kommt noch die überein- 
stimmung mit der weiteren Bestimmung über den „M. B., der 
am Orte den Befehl führt“. Auch diese Bezeichnung weist auf 
einen M. B. hin, der mit der Erklärung des Belagerungszustandes 
an sich nichts zu tun hat. Unrichtig ist es daher, wenn Stenglein 
und Ebermayer Note 1 zu § 11 unter Vorstand des Zivilgerichts 
den im Range hbchststehenden Richter verstehen, „dessen Zu- 
ständigkeit sich auf den in Belagerungszustand erklärten Ort 
oder Distrikt erstreckt", und daher, wenn eine ganze Provinz 
in Belagerungszustand erklärt wird, den Oberlandesgerichts- 
präsidenten — offenbar für alle in seinem Bezirk gelegenen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.