Die Gerichtspersonen. 297
Gerichtsschreiber. Dazu wird aber auch noch eine Tätigkeit
außerhalb der Hauptverhandlung hinzutreten, namentlich die
Leitung des Ermittelungsverfahrens, die Herbeiführung einer
notwendig werdenden Beschlußfassung außerhalb der Haupt-
verhandlung, die Anberaumung von Terminen und die Straf-
vollstreckung (vol. hierüber die Bem. zu # 13); ebenso wird ihm
die Dienstaufsicht über die Tätigkeit des Gerichtsschreibers außer-
halb der Hauptverhandlung obliegen.
e) Für die beiden richterlichen Zivilbeamten können ent-
weder von vornherein oder für den einzelnen Fall Stellvertreter
bezeichnet und vom M. B. bestellt werden; letzterer bestimmt
dabei gleichzeitig, wer den Vorsitzenden im Behinderungsfalle
zu vertreten hat, ob das andere ordentliche Mitglied oder einer
der Stellvertreter. Ist die Bestellung eines stellvertretenden
Vorsitzenden nicht erfolgt, so ist nicht s 65 G. V. G. anwendbar,
wonach stets das ordentliche Mitglied den Vorsitz zu führen hat.
Es entscheidet vielmehr zwischen diesem und dem Stellvertreter
lediglich Rang, Dienst= oder Lebensalter (so auch Goldschmidt
a. a. O.).
k) Sonderbestimmungen hinsichtlich der richterlichen Zivil-
mitglieder trifft § 11 Abs. 2 für eine vom Feinde eingeschlossene
Festung, in der die erforderliche Zahl von Zivilbeamten nicht
vorhanden ist. Ist in diesem Falle nur ein richterlicher Zivil-
beamter vorhanden, so tritt an Stelle des zweiten ein Mitglied
der Gemeindevertretung, dessen Auswahl dem kommandierenden
M. B. obliegt, also dem Festungskommandanten, der auch das
a. o. K. G. eingesetzt hatte. Ist überhaupt kein richterlicher Zivil-
beamter in der Festung, so treten an die Stelle der Beamten
ein Auditeur, heute ein Kriegsgerichtsrat oder ein Oberkriegs-
gerichtsrat und ein in derselben Weise auszuwählendes Mitglied
der Gemeindevertretung. Den Vorsitz führt in diesen Fällen
stets das richterliche Mitglied bzw. der Auditeur (5 12 Abs. 1).
Einer Bestellung durch den M. B. bedarf es angesichts des # 12
Abs. 1 nicht. Das nichtrichterliche Mitglied ist in diesem Falle
nach § 12 Abs. 2 zu vereidigen. Der Gebrauch des Pluralis in