298 g8 11, 12.
Abs. 2 ist ein Redaktionsfehler; es kann sich stets nur um ein
nichtrichterliches Zivilmitglied handeln.
2. Die drei Offiziere ernennt der Militärbefehlshaber,
der am Ort, d. h. am Sitz des a. ö.K. G. den Befehl führt, also
der rang= und dienstälteste Offizier am Sitze des a. o. K. G. Eine
Identität mit dem M. B., der die a. o. K. G. einsetzt, wird nur in
einer Festung vorliegen. Auch in diesem Falle wird in größeren
Festungen, in denen neben dem Gouverneur noch ein Kom-
mandant vorhanden ist, die Übertragung des Ernennungsrechts
an diesen zulässig und auch wohl üblich sein.
Die Offiziere sollen mindestens im Range eines Haupt-
manns stehen; sind Offiziere dieses Ranges nicht oder nicht in
genügender Zahl vorhanden, so können Oberleutnants oder
Leutnants ernannt werden; es steht natürlich auch nichts im
Wege, Offiziere höheren Grades zu ernennen.
Die Offiziere werden in der Praxis immer nur für eine
Sitzung kommandiert. Dieses Verfahren, das die M. B. in
Anlehnung an die militärgerichtliche Praxis üben, dürfte aber
mit Rücksicht auf die außerhalb der Hauptverhandlung not-
wendig werdenden Entscheidungen nicht zu empfehlen sein,
da sonst für solche Fälle speziell Offiziere kommandiert werden
müssen. Richtiger ist vielmehr die Kommandierung der Offiziere
für die Zeit ihrer dienstlichen Anwesenheit am Sitze des a.o. K.G.
Auch im Interesse einer einheitlicheren Rechtspflege und einer
wirklichen Ausübung ihres Stimmrechts erscheint eine ständige
Kommandierung angemessen. Auch das Gesetz geht offenbar
von dem Gedanken eines ständigen Kommandos für die Offiziere
aus, wenn es in 5 12 Abs. 2 bezüglich des Zeitpunktes der Ver-
eidigung bestimmt: „bevor das Gericht seine Tätigkeit beginnt“.
Das kann aber nichts anderes heißen als: die Vereidigung findet
alsbald nach der Einsetzung des a. u. K. G. statt, bevor die erste
Amtshandlung des Gerichts als solchen erfolgt. Hätte das Gesetz
an eine Kommandierung der Offiziere für nur eine Sitzung
gedacht, so hätte es sich wohl anders ausgedrückt, wie es etwa