Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Gerichtspersonen. 299 
die bayerische Vollzugsvorschrift in § 15 tut, die von Vereidigung 
bei der ersten Dienstleistung spricht. 
Die Offiziere sind durch den Vorsitzenden zu vereidigen. 
Erfolgt keine ständige Kommandierung, so muß die Vereidigung 
vor jeder Sitzung und zwar vor Beginn derselben erfolgen. 
Sie gilt dann ohne weiteres für die ganze Sitzung, nicht wie nach 
296 M. St. G. O. nur für die einzelne Sache. Nur der materielle 
Inhalt der Eidesformel ist im Gesetz festgelegt; der Gebrauch 
der üblichen Eingangs= und Schlußworte ist selbstverständlich. 
In welcher Form der Vorsitzende die Offiziere zu beeidigen hat, 
ob dadurch, daß er sie den ganzen Eid nachsprechen läßt, oder da- 
durch, daß er die Eidesformel vorspricht und die Offiziere diese 
nur durch die Worte „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“ be- 
kräftigen läßt (s 51 G.V. G. J 296 M. St. G. O.), ist aus dem 
Gesetz nicht zu entnehmen. Nach dem Vorbem. III vor s3# 10—15 
Gesagten ist die letztere Form zu gebrauchen (anders bayr. Vollz.= 
Vorschr. 8 15, die die erste Form vorschreibt). Daß der Schwörende 
den Schlußworten der Eidesformel eine seinem Glaubensbekenntnis 
entsprechende Bekräftigungsformel beifügen kann, wird mit 8 15 
bayer. Vollzugs-Vorschrift auch für das B. Z. G. anzunehmen sein. 
Die Frage, aus welchem Grunde das Gesetz die Zuziehung 
von Offizieren angeordnet hat, dürfte unerheblich sein (vgl. Trint, 
D. Str. S. 1914 S. 580 und gegen ihn Hertel, Recht 1915 
S. 40). 
B. Einen Gerichtsschreiber sieht das B.3. G. zunächst nur 
zur Führung des Protokolls in den Sitzungen vor. Wie die 
Verfügung des Preußischen Justizministers vom 9. 10. 1914 
(J. M. Bl. S. 767) und für Elsaß-Lothringen die gleichlautende 
Verfügung des Ministeriums vom 28. 11. 1914 für die aus ihren 
Verwaltungen entnommenen Gerichtsschreiber vorschreibt, haben 
diese sich auf Anordnung des Vorsitzenden den Gerichtsschreiberei- 
geschäften auch außerhalb der Hauptverhandlung zu unterziehen. 
Es steht nichts im Wege, bei Erledigung dieser Geschäfte die 
einzelnen landesrechtlichen Gerichtsschreibereiordnungen analog 
anzuwenden. Doch kann der M. B. und an seiner Stelle auch
	        
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