Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

30 s 1, 2. 
und der Strafprozeßordnung verbunden; zu einer eigenmächtigen 
Abänderung oder Aufhebung solcher Reichsgesetze seien aber die 
Einzelstaaten nicht befugt. Haenel (Bd. 1 S. 440 insbes. Anm. 19) 
legt wiederum entscheidendes Gewicht darauf, daß nach der 
Reichsverfassung die Landesherren nicht in der Lage seien, einem 
M. B. außerordentliche Gewalten, wie sie der Kr. Zust. mit sich 
bringe, zu übertragen, und daß es mit dem einheitlichen mili- 
tärischen Befehl des Kaisers und der unbedingten Gehorsams- 
pflicht des M. B. unvereinbar sei, wenn dieser dienstliche Funktionen 
übernehme, die ihn dem kaiserlichen Befehl entziehen. Nach 
seiner Ansicht hat Art. 68 R. Verf., da er die Landesgesetze nicht 
aufrecht erhalten habe, diese damit beseitigt; er führt für sich 
insbesondere § 4 E.G. St. G. B. an, der nur von dem durch den 
Kaiser erklärten Kr. Zust. spricht. Eine Aufrechterhaltung der 
§§ 16, 17 B. Z. G. als Landesgesetz nehmen aber auch Laband 
und Haenel an. 
Dieser Ansicht haben sich die meisten Schriftsteller, die 
das Thema behandeln, mit der Labandschen Begründung an- 
geschlossen: so Bornhak, Loening, Dambitsch, Schulze, Seydel, 
Zorn, auch Giese (in Dietz, Taschenbuch Bd. 1 38); Stenglein 
und Ebermayer (a.a. O. Note 3 zu § 1 B. Z. G.), Menner (J.W. 16 
S. 78), Arndt, der aber in seinem Staatsrecht S. 475ff. eine 
Ausnahme für Preußen machen will; Fischbach, der allerdings 
nur den zweiten Labandschen Grund gelten läßt, den ersten 
für bedenklich hält (vgl. S. 36). Auch Brockhaus (S. 70 ff.) steht 
auf diesem Standpunkt; er sieht aber abweichend von Laband 
in dem Recht des Kaisers zur Erklärung des Kr. Zust. nicht ein 
militärisches, sondern ein Regierungsrecht und in der Verhängung 
des Kr. Zust. eine sicherheitspolizeiliche Maßnahme, bei der das 
Militär kraft eines kaiserlichen Befehls lediglich an die Stelle 
der nicht mehr zureichenden Polizeikräfte tritt. Mit ausführlicher 
Begründung tritt auch Haldy S. 21 ff. der herrschenden Ansicht 
bei, indem er im Gegensatz zu Brockhaus und unter Vereinigung 
der Labandschen und Haenelschen Deduktionen die militärische 
Seite des Belagerungszustandes betont und eingehend darlegt,
	        
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