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und der Strafprozeßordnung verbunden; zu einer eigenmächtigen
Abänderung oder Aufhebung solcher Reichsgesetze seien aber die
Einzelstaaten nicht befugt. Haenel (Bd. 1 S. 440 insbes. Anm. 19)
legt wiederum entscheidendes Gewicht darauf, daß nach der
Reichsverfassung die Landesherren nicht in der Lage seien, einem
M. B. außerordentliche Gewalten, wie sie der Kr. Zust. mit sich
bringe, zu übertragen, und daß es mit dem einheitlichen mili-
tärischen Befehl des Kaisers und der unbedingten Gehorsams-
pflicht des M. B. unvereinbar sei, wenn dieser dienstliche Funktionen
übernehme, die ihn dem kaiserlichen Befehl entziehen. Nach
seiner Ansicht hat Art. 68 R. Verf., da er die Landesgesetze nicht
aufrecht erhalten habe, diese damit beseitigt; er führt für sich
insbesondere § 4 E.G. St. G. B. an, der nur von dem durch den
Kaiser erklärten Kr. Zust. spricht. Eine Aufrechterhaltung der
§§ 16, 17 B. Z. G. als Landesgesetz nehmen aber auch Laband
und Haenel an.
Dieser Ansicht haben sich die meisten Schriftsteller, die
das Thema behandeln, mit der Labandschen Begründung an-
geschlossen: so Bornhak, Loening, Dambitsch, Schulze, Seydel,
Zorn, auch Giese (in Dietz, Taschenbuch Bd. 1 38); Stenglein
und Ebermayer (a.a. O. Note 3 zu § 1 B. Z. G.), Menner (J.W. 16
S. 78), Arndt, der aber in seinem Staatsrecht S. 475ff. eine
Ausnahme für Preußen machen will; Fischbach, der allerdings
nur den zweiten Labandschen Grund gelten läßt, den ersten
für bedenklich hält (vgl. S. 36). Auch Brockhaus (S. 70 ff.) steht
auf diesem Standpunkt; er sieht aber abweichend von Laband
in dem Recht des Kaisers zur Erklärung des Kr. Zust. nicht ein
militärisches, sondern ein Regierungsrecht und in der Verhängung
des Kr. Zust. eine sicherheitspolizeiliche Maßnahme, bei der das
Militär kraft eines kaiserlichen Befehls lediglich an die Stelle
der nicht mehr zureichenden Polizeikräfte tritt. Mit ausführlicher
Begründung tritt auch Haldy S. 21 ff. der herrschenden Ansicht
bei, indem er im Gegensatz zu Brockhaus und unter Vereinigung
der Labandschen und Haenelschen Deduktionen die militärische
Seite des Belagerungszustandes betont und eingehend darlegt,