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der Vorsitzende des a. ö. K. G. besondere Anordnungen für die
Gerichtsschreiberei treffen.
C. Der Berichterstatter ist stets Militärperson, und zwar
entweder richterlicher Militärjustizbbeamter oder, wenn ein
solcher nicht vorhanden ist, Offizier. Er wird von demselben
M. B., der auch die Offiziere ernennt, also von dem rang= und
dienstältesten Offizier am Sitze des a. o. K. G. „beauftragt“,
d. h. bestellt.
Welche Stellung ihm zukommt, darüber herrscht Streit.
Das Gesetz bestimmt seine Obliegenheiten dahin: „Er hat über
die Anwendung und Handhabung des Gesetzes zu wachen und
durch Aaträge die Ermittelung der Wahrheit zu fördern." In
der Hauptverhandlung hat er nach §# 13 Ziffer 3 die dem Be-
schuldigten zur Last gelegte Tatsache vorzutragen und nach der
Beweisaufnahme sich über die Resultate derselben und die An-
wendung des Gesetzes zu äußern. Seine Stellung zu den
Richtern kennzeichnet das Gesetz durch die Worte: „Stimmrecht
hat er nicht“". Ob er, wie der Auditeur der Pr. M. St. G. O.,
an der Beratung wenigstens teilzunehmen hat, sagt das Ge-
setz nicht.
Der Name Berichterstatter ist offenbar, wie aus einer
Außerung des Regierungskommissars Fleck (Sten. Ber. der
II. Kammer 1851 Bd. 2 S. 1369) hervorgeht, dem französischen
Militärgerichtsverfahren entlehnt, das einen „capitaine-rap.
porteur“ kennt, obgleich, wie Goldschmidt S. 18 hervorhebt,
gerade dieser die Funktionen, die dem B. E. obliegen, nicht hat.
Der „rapporteur“ ist vielmehr lediglich Untersuchungsrichter.
Bei der Beratung des Gesetzes (vol. über die einzelnen
hier in Betracht kommenden Phasen derselben die Zusammen-
stellung bei Goldschmidt S. 17f.) ging man sowohl von seiten
der Regierung wie auch der Kammern von der Ansicht aus,
daß der B. E. die Funktionen eines Staatsanwaltes haben solle.
Hatte doch die zweite Kammer sogar an die Stelle des Wortes
„Berichterstatter“ den Ausdruck „Staatsanwalt“ gesetzt, und ihre
Kommission hatte dem Wunsch der ersten Kammer, die den