Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Gerichtspersonen. 301 
Ausdruck Berichterstatter wiederherstellte, nur deswegen statt- 
gegeben, weil es sich um eine bloße Fassungssache handele. 
Im Anschluß hieran hat auch das O. L.G. Cöln in der Entsch. 
vom 28. 5. 1915 (D.J.Z. 1915 S. 933, Leipz. Z. 1915 S. 1039, 
Recht 1915 S. 456 Nr. 828) und ebenso das O.L.G. Colmar 
in seiner Entsch. vom 9. 6. 1915 (Recht 1915 S. 350 Nr. 600) 
angenommen, daß der B. E. im wesentlichen die Stellung eines 
Staatsanwaltes habe. Dieser Ansicht schließt sich auch Menner 
(J. W. 1916 S. 89) an. 
Sie kann aber nur dann als zutreffend bezeichnet werden, 
wenn man dabei auch genügend Gewicht auf das „im wesent- 
lichen“ legt. Betrachtet man die dem B. E. durch das Gesetz 
zugewiesenen Aufgaben und seine Stellung zum Gericht, so 
kann es keinem Zweifel unterliegen, daß diese solche sind, die 
auch heute wesentliche Eigenschaften des Staatsanwaltes beim 
ordentlichen Gerichte sind: sowohl das Gesetzes-Wächteramt 
wie die Stelle des Anklägers in der Hauptverhandlung kenn- 
zeichnen ihn als eine außerhalb des eigentlichen Gerichts stehende 
Gerichtsperson, wie sie der Staatsanwalt im ordentlichen Ver- 
fahren ist. Daraus folgt, daß der B.E. nicht Richter und Mitglied 
des das a.o. K. G. bildenden Richterkollegiums ist; er darf daher 
nicht richterliche Untersuchungshandlungen vornehmen und ins- 
besondere nicht Zeugen vereidigen. Ebensowenig hat er an der 
Beratung des Gerichts teilzunehmen, wie dies auch Stenglein 
Note 12 zu 8 13 gegen Kleinfeller (1. Auflage) annimmt. Anderer- 
seits weist ihm aber das Gesetz nicht die volle Stellung des heutigen 
Staatsanwaltes zu. Es zählt unter seinen Aufgaben nicht die 
Leitung des Ermittelungsverfahrens auf, die die St. P. O. gerade 
dem Staatsanwalt auferlegt. Dieses Schweigen des Gesetzes 
kann nun nicht, wie man an Hand der erwähnten Materialien 
anzunehmen geneigt sein könnte, dahin ausgelegt werden, daß 
das Gesetz die Zuweisung des Ermittelungsverfahrens an den 
B. E. als selbstverständlich erachtet hätte. Denn das Gesetz über- 
aeht das Ermittelungsverfahren nicht ganz; es spricht vielmehr 
in 10 davon und weist hier die Untersuchung der vor das a. o. K. G.
	        
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