Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Gerichtspersonen. 303 
Militärgerichtsverfahrens zu, will aber, wie dies auch hier an- 
genommen wird, das Ermittelungsverfahren dem B. E. als solchem 
entziehen und es einem besonderen Kriegsgerichtsrat als Unter- 
suchungsführer zuweisen, der die Untersuchung nach den Vor- 
schriften der M. St. G. O. durchzuführen habe; zwischen ihm und 
dem B. E. könne allerdings eine Personalunion bestehen. Auch 
diese Ansicht ist zurückzuweisen. Eine derartige Trennung der 
dem a.o.K.G. ausdrücklich zugewiesenen Untersuchung der zu 
seiner Zuständigkeit gehörigen Sachen und die üÜbertragung 
auf eine gänzlich außerhalb seines Kreises stehende Person wider- 
spricht dem Gesetz und dem Zweck des Verfahrens, auf das 
auch Goldschmidt ausschlaggebendes Gewicht legt. 
D. Die Militür-Befehlshaber. 
Es ist schon oben darauf hingewiesen worden, daß bei dem 
a. o. K. G. zwei verschiedene M. B. in Betracht kommen, die 
identisch sein können, aber nicht notwendig immer sind. Es ist 
dies einmal der M. B., der das Recht zur Außerkraftsetzung des 
Art. 7 Pr. Verf. Urk. besitzt und auf Grund der Aufhebung des- 
selben das a.o. K.G. einsetzt, zweitens der örtliche M. B., der 
rangälteste Offizier am Sitz des a.. K. G., der die militärischen 
Mitglieder ernennt und den B. E. beauftragt. Ihre Stellung 
und die Möglichkeit ihrer Einwirkung auf das a. o. K. G. ist eine 
verschiedene. · 
1. Dem ersteren, also dem Kommandierenden General 
bzw. Festungskommandanten im Falle des Krieges, dem obersten 
M. B. des Bezirks im Falle des Aufruhrs bei örtlicher Be- 
grenzung der Erklärung des Kriegszustandes stehen die um- 
fangreicheren und wichtigeren Befugnisse zu. Er setzt das a.. K. G. 
ein und bestimmt seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich. Er 
bestellt die richterlichen Mitglieder und bestimmt den Vorsitzenden. 
Aus seinem Recht zur Einsetzung der a. ö. K. G. ist ferner zu folgern, 
daß er auch das Recht zur Dienstaufsicht hat unter Ausschluß 
der Landesjustizverwaltung. Daraus ergibt sich wieder, daß er 
den Mitgliedern des a. ö. K. G. hinsichtlich der äußeren Hand- 
habung der Geschäfte Anweisungen erteilen kann, daß er ins-
	        
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