304 88s 11, 12.
besondere eine Gerichtsschreibereiordnung erlassen kann. Ebenso
wird er den Mitgliedern des a.. K. G. besondere Verwaltungs-
geschäfte, die mit dem a.. K. G. in Zusammenhang stehen, über-
tragen können. Nur der M. B., nicht aber die Landesjustiz-
verwaltung kann dies tun. Wenn also z. B. das Ministerium
für Elsaß-Lothringen durch Allgemeine Verfügung vom 2. 6. 1915
angeordnet hat, daß die Bearbeitung von Gnadengesuchen durch
den Vorsitzenden des a.o. K. G. zu erfolgen hat, und dabei ein-
gehende Bestimmungen über Aussetzung der Strafvollstreckung
in diesem Falle getroffen hat, so ist diese Verfügung an sich für
den Vorsitzenden unbeachtlich. Das Ministerium kann nur den
zuständigen M. B. ersuchen, eine solche Anordnung zu treffen:;
erst wenn dieser dem Ersuchen entspricht, hat sich der Vorsitzende
der Bearbeitung zu unterziehen. Anders liegt die Sache nur bei
der oben erwähnten Verfügung des preußischen Justizministers
hinsichtlich der Gerichtsschreiber. Da das Gesetz einen Gerichts-
schreiber nur für die Führung des Protokolls vorsieht, hätte sich
der bestellte Gerichtsschreiber weigern können, die Geschäfte
außerhalb der Hauptverhandlung zu führen, und hätte insofern
nicht den Anordnungen des M. B. nachzukommen brauchen. Hier
mußte die Landestustizverwaltung als Aufsichtsbehörde eingreifen.
Mit dem Rechte der Dienstaussicht sind aber die Befugnisse
des M. B. erschöpft. Er ist nicht Gerichtsherr des a.. K. G. im
Sinne der M. St. G. O. Daß der M. B., wie Goldschmidt S. 34
meint, in das gerichtliche Verfahren eingreifen und die im B. Z. G.
gelassenen Lücken hinsichtlich des Verfahrens durch Verordnungen
aus § Ib ausfüllen kann, ist ausgeschlossen. Es wird vor allem
die notwendige Voraussetzung des § 9b, das Interesse der öffent-
lichen Sicherheit fehlen. Ebensowenig kann er die richterliche
Unabhängigkeit beim Urteilsspruch beeinflussen, die Richter sind
hierin frei. Durch die Möglichkeit ihrer Abberufung, wie sie oben
hervorgehoben ist, ist diese Freiheit allerdings in gewissem Um-
fange beschränkt.
Eine weitere Frage ist, ob der M. B. in gewissem Einne
in das die St. P.O. und M. St. G. O. beherrschende Legalitäts-