Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

304 88s 11, 12. 
besondere eine Gerichtsschreibereiordnung erlassen kann. Ebenso 
wird er den Mitgliedern des a.. K. G. besondere Verwaltungs- 
geschäfte, die mit dem a.. K. G. in Zusammenhang stehen, über- 
tragen können. Nur der M. B., nicht aber die Landesjustiz- 
verwaltung kann dies tun. Wenn also z. B. das Ministerium 
für Elsaß-Lothringen durch Allgemeine Verfügung vom 2. 6. 1915 
angeordnet hat, daß die Bearbeitung von Gnadengesuchen durch 
den Vorsitzenden des a.o. K. G. zu erfolgen hat, und dabei ein- 
gehende Bestimmungen über Aussetzung der Strafvollstreckung 
in diesem Falle getroffen hat, so ist diese Verfügung an sich für 
den Vorsitzenden unbeachtlich. Das Ministerium kann nur den 
zuständigen M. B. ersuchen, eine solche Anordnung zu treffen:; 
erst wenn dieser dem Ersuchen entspricht, hat sich der Vorsitzende 
der Bearbeitung zu unterziehen. Anders liegt die Sache nur bei 
der oben erwähnten Verfügung des preußischen Justizministers 
hinsichtlich der Gerichtsschreiber. Da das Gesetz einen Gerichts- 
schreiber nur für die Führung des Protokolls vorsieht, hätte sich 
der bestellte Gerichtsschreiber weigern können, die Geschäfte 
außerhalb der Hauptverhandlung zu führen, und hätte insofern 
nicht den Anordnungen des M. B. nachzukommen brauchen. Hier 
mußte die Landestustizverwaltung als Aufsichtsbehörde eingreifen. 
Mit dem Rechte der Dienstaussicht sind aber die Befugnisse 
des M. B. erschöpft. Er ist nicht Gerichtsherr des a.. K. G. im 
Sinne der M. St. G. O. Daß der M. B., wie Goldschmidt S. 34 
meint, in das gerichtliche Verfahren eingreifen und die im B. Z. G. 
gelassenen Lücken hinsichtlich des Verfahrens durch Verordnungen 
aus § Ib ausfüllen kann, ist ausgeschlossen. Es wird vor allem 
die notwendige Voraussetzung des § 9b, das Interesse der öffent- 
lichen Sicherheit fehlen. Ebensowenig kann er die richterliche 
Unabhängigkeit beim Urteilsspruch beeinflussen, die Richter sind 
hierin frei. Durch die Möglichkeit ihrer Abberufung, wie sie oben 
hervorgehoben ist, ist diese Freiheit allerdings in gewissem Um- 
fange beschränkt. 
Eine weitere Frage ist, ob der M. B. in gewissem Einne 
in das die St. P.O. und M. St. G. O. beherrschende Legalitäts-
	        
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