Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Gerichtspersonen. 305 
prinzip einzugreifen berechtigt ist. Ein M. B. hat z. B. die Polizei- 
verwaltungen bis auf weiteres ermächtigt, Anzeigen von ber- 
tretungen der Verordnungen aus § 9b nicht an das a. o. K. G. 
abzugeben, wenn das Verbot zum erstenmal übertreten wird 
und dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last fällt; 
in diesem Falle ist der Täter nur eingehend zu warnen und die 
Verwarnung aktenkundig zu machen, in allen anderen Fällen 
ist die Sache dem B. E. vorzulegen, der wiederum Sachen, die 
er zur Entscheidung durch das a.. K. G. nicht für geeignet hält, 
dem M. B. zur Entschließung vorzulegen hat. So sehr diese Ver- 
ordnung, wie nicht zu verkennen ist, einem praktischen Bedürfnis 
entspricht, dürfte sie sich juristisch doch nicht halten lassen. Aus 
den oben geschilderten Befugnissen des M. B. hinsichtlich des 
a. u. K. G. ist sie nicht abzuleiten. Auch aus § 9 b läßt sie sich nicht 
rechtfertigen. Sie ist nicht im Interesse der öffentlichen Sicherheit 
erlassen, denn dieses würde eher eine gerichtliche Bestrafung er- 
fordern. Sie wahrt vielmehr nur das Interesse einzelner und dient 
der Entlastung des Gerichts. Soweit sie sich an die Polizei- 
behörden wendet, kann sie nur als Akt der vollziehenden Gewalt 
gemeint sein. Als solcher ist sie unzulässig, weil sie dem Gesetz 
widerspricht. Denn einmal führt sie eine neue unzulässige Strafart 
ein. Sodann sind nach § 161 St. P.O. die Polizeibehörden 
verpflichtet, die zu ihrer Kenntnis gekommenen strafbaren Hand- 
lungen zu untersuchen und die Verhandlungen hierüber der 
Staatsanwaltschaft bzw. der jetzt an deren Stelle getretenen 
Behörde, dem a. öv. K. G., zu übergeben ohne Rücksicht darauf, 
ob Vorsatz, grobe oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Diese 
Verpflichtung kann nicht im Verwaltungswege aufgehoben 
werden. Soweit aber dem B. E. ein Prüfungsrecht zugeschrieben 
wird und sich schließlich der M. B. eine Entscheidung vorbehält, 
greift er in das gesetzlich in § 10 festgelegte Untersuchungsrecht 
des a. u. K. G. ein. 
2. Dem örtlichen M.B. steht eine Einwirkung auf die a.. K. G. 
nur burch die Person des B. E. zu. Dieser ist von ihm beauftragt, 
erist also sein Organ. Als seinem Organ kann er ihm naturgemäß 
Pürschel, Belagerungsgesetz. 20
	        
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